Paragraphen in 2 ARs 211/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 14 | StPO |
1 | 33 | StPO |
1 | 120 | StVollzG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 14 | StPO |
1 | 33 | StPO |
1 | 120 | StVollzG |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 211/16 2 AR 103/16 BESCHLUSS vom 23. August 2016 in der Strafvollzugssache gegen wegen Anhörungsrüge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:230816B2ARS211.16.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 beschlossen:
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl und Dr. Eschelbach sowie gegen die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott und Dr. Bartel werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juni 2016 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 den Antrag des Landgerichts Potsdam auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 14 StPO) für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zurückgewiesen.
1. Die dagegen gerichteten Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 8. August 2016 sind unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 über den Antrag des Landgerichts Potsdam entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).
2. Da der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, ist die von ihm erhobene Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 33a Rn. 7).
Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 14 | StPO |
1 | 33 | StPO |
1 | 120 | StVollzG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 14 | StPO |
1 | 33 | StPO |
1 | 120 | StVollzG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen