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6 StR 214/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 214/25 (alt: 6 StR 285/23)

BESCHLUSS vom 14. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:141025B6STR214.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2025 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, und der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der Strafausspruch kann jedoch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) nicht bestehen bleiben, denn die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft.

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zwar den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil berücksichtigt und wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Sie hat jedoch nicht erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in ihre Strafzumessungserwägungen eingestellt. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist jedoch ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, Rn. 6; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 243) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschlusss vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, aaO mwN).

2. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen haben indessen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

Bartel RiBGH Wenske ist dienstlich ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.

Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, 08.01.2025 - 20 KLs 3 Js 2760/18 (14/23)

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