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3 StR 477/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 477/12 BESCHLUSS vom 24. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag, zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 24. Januar 2013 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Mai 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 23. Juni 2004 (unter II. 18. der Urteilsgründe), der Taten vom 19. April 2006 und vom 5. Juni 2003 (unter II. 21.), der den Kauf eines Glasleuchters betreffenden Tat vom 17. September 2005 (unter II. 23.) und der Tat vom 12. August 2004 (unter II. 24.) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; c) für die Taten mit einem Schaden zwischen 500 € und 800 € (Taten vom 24. Mai 2004 [unter II. 1. und II. 24. 6. der Urteilsgründe], 2. Januar 2003 [unter II. 10.], 30. November 2004 [unter II. 16.], 26. Mai 2004 [unter II. 17.] und 12. April 2005 [unter II. 24. 9.] sowie für die Tat mit unklarem Datum

[unter II. 23. der Urteilsgründe]) jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt; d) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Untreue in 170 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat die Angeklagte - unter Freispruch im Übrigen - wegen Untreue in 175 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.617,87 € angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur nachgeholten Festsetzung von Einzelstrafen und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit bei fünf einzelnen Taten jeweils ein Schaden von weniger als 25 € entstanden ist. Dies hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

Ferner hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Anordnung des Verfalls von Wertersatz von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).

2. Die Strafkammer hat für die Taten, bei denen der Schaden zwischen 500 € und 800 € lag, keine Einzelstrafen bestimmt. Dies holt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt für diese Fälle Einzelstrafen von jeweils neun Monaten fest. Da das Landgericht für die Bemessung der Einzelstrafen maßgeblich auf die Schadenshöhe abgestellt und bei den Taten, die zu einem Schaden von 100 € bis 500 € führten, ebenfalls Einzelstrafen von neun Monaten verhängt hat, ist auszuschließen, dass es bei den höheren Schäden auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht der Nachholung nicht entgegen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 f. mwN).

3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Fortfall von fünf Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Dies berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe allerdings nicht. Der Senat schließt mit Blick auf die Anzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass es bei Tatserien ratsam ist, bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsnummern für die einzelnen Taten zu vergeben, um die Nachvollziehbarkeit des Urteils - auch für das Tatgericht selbst - zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 162/09, wistra 2010, 67 f. mwN).

Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Angeklagte von einem Teil der verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke

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