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2 StR 75/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 75/13 BESCHLUSS vom 18. Juni 2013 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und G. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. September 2012, auch soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit diese Angeklagten wegen einer am 11. Januar 2012 begangenen versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung verurteilt wurden,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen für die Angeklagten D. und G. ,

c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der gegen den Angeklagten D.

verhängten Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten D.

und G. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und G. werden verworfen.

Gründe:

1 Das Landgericht hat den Angeklagten D.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten G.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten S. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten D. und G. mit der Sachrüge.

I.

Die Revisionen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Angeklagten D.

und G. wegen des Überfalls auf die Nebenkläger R. und K. am 22. November richten. Der Aufhebung unterliegt das angefochtene Urteil dagegen, soweit die Angeklagten D. und G. auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung am 11. Januar 2012 verurteilt wurden. Insoweit ist eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Angeklagten S. gemäß

§ 357 StPO erforderlich, der keine Revision eingelegt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten die Angeklagten D. , G. und S. den Zeugen Sc. überfallen, um ihm die Herausgabe eines Laptop abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, mit denen sie den Zeugen später zu Geldzahlungen erpressen wollten. Sie wollten sich mit Sturmhauben maskieren und D.

mit einer Gaspistole, die anderen Mittäter mit Messern bewaffnen. Während die Angeklagten D.

und S. sich in der Nähe des Hauses hinter einer Hecke verstecken sollten, sollte der Angeklagte G. an der Haustür des Zeugen Sc. klingeln und diesen mit einem Messer bedrohen, sobald dieser die Tür öffnen würde. Dazu kam es nicht, weil der Angeklagte G. meinte, er habe nach dem Klingeln an der Haustür einen Hund bellen hören und ein Kind hinter der Türverglasung gesehen. Daher nahm er von der weiteren Tatausführung Abstand und wandte sich zum Gehen. Unmittelbar danach wurden die Angeklagten durch Polizeibeamte festgenommen, die sie observiert hatten.

Bei dieser Sachlage bleibt offen, ob die Mittäter bereits nach ihrer Vorstellung zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB). Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten G. nicht für widerlegt gehalten, dass es unter den Mittätern vereinbart gewesen sei, sie hätten nicht in das Haus des Zeugen Sc. eindringen wollen, wenn ein Kind anwesend sei. Daraus könnte sich ein Vorbehalt ergeben, der dazu geführt hätte, dass die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten war (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 76/99, NStZ 1999, 395, 396; Beschluss vom 20. August 2004 - 2 StR 281/04, BGHR StGB, § 22 Ansetzen 33). Nähere Feststellungen zu diesem Teil des Tatplans hat das Landgericht nicht getroffen. Das kann sich auf die Beurteilung des Versuchsbeginns für alle Mittäter ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236, 237 f.).

Die Aufhebung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen für die Angeklagten D.

und G. wegen dieser Tat und der gegen sie verhängten Gesamtstrafen, ferner der Bestimmung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der gegen den Angeklagten D.

verhängten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Bezüglich des Nichtrevidenten S. , der nur wegen dieser Tat verurteilt wurde, ist das Urteil im Ganzen aufzuheben.

II.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte das neue Tatgericht wieder zu der Annahme gelangen, die Tat sei bereits in das Versuchsstadium gelangt, so wäre die Frage des Rücktritts der Mittäter vom Versuch nach § 24 Abs. 2 StGB zu beurteilen. Aus dem Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10 (NStZ 2011, 337, 338) ergibt sich nichts anderes.

Würde das neue Tatgericht dagegen annehmen, die Tat sei noch nicht in das Versuchsstadium gelangt, so wäre eine Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB zu prüfen. Die Frage des Rücktritts vom Versuch wäre dann gegebenenfalls für jeden der Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 StGB zu beurteilen.

Becker Fischer Berger Krehl Eschelbach

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