Paragraphen in 5 ARs 9/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 35 | BtMG |
1 | 29 | EGGVG |
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1 | 35 | BtMG |
1 | 29 | EGGVG |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 9/20 BESCHLUSS vom 25. Juni 2020 in dem Strafvollstreckungsverfahren gegen wegen Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2020:250620B5ARS9.20.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Berger Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Stuttart, OLG, 07.02.2020 – 4 VAs 17/19
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1 | 35 | BtMG |
1 | 29 | EGGVG |
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