Paragraphen in 1 StR 42/13
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 42/13 BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Verurteilte erachtet sein rechtliches Gehör für verletzt, da der Senat seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl die Voraussetzungen hierfür aufgrund des Revisionsvorbringens nicht vorgelegen hätten.
Ein Gehörsverstoß ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Verurteilten, welches mit allen Schriftsätzen bei der Entscheidung vorlag und zur Kenntnis genommen wurde, nicht für durchgreifend erachtet hat, begründet einen solchen nicht.
Bei dem vom Senat gewählten Verfahrensgang nach § 349 Abs. 2 StPO ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 4 StR 465/12; vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 370; 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, NStZ-RR 2007, 57 [Ls.]).
Rothfuß Radtke Jäger Zeng Cirener
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