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IV B 115/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.4.2015, IV B 115/13 Dauerhafte Sicherung gerichtlicher Internetrecherchen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als absoluter Revisionsgrund Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. September 2013 12 K 911/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zum Teil bereits nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Im Übrigen scheitert die Zulassung der Revision wegen der erhobenen Rügen jedenfalls daran, dass sich die gerügten Fehler nicht auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung auswirken können.

a) Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Daran fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) sein Urteil nicht nur auf die Begründung gestützt hat, die der Rechtsmittelführer für verfahrensfehlerhaft hält, sondern darüber hinaus eine selbständig tragende Begründung gegeben hat, zu der weder ein Verfahrensmangel noch ein anderer Revisionszulassungsgrund vorgetragen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2013 X B 28, 29/13, BFH/NV 2013, 1800, und vom 20. September 2013 III B 129/12, BFH/NV 2014, 163; ständige Rechtsprechung). Ausführungen zu einer möglichen Ursächlichkeit des Mangels der FG-Entscheidung sind dann entbehrlich, wenn es sich um die Rüge eines absoluten Revisionsgrundes i.S. des § 119 FGO handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 163).

b) Im Streitfall haben die Kläger im Hinblick auf die Begründung des FG, wonach die Vermietung des geleasten Oldtimer-PKW mangels Nachhaltigkeit der Tätigkeit den Bereich der privaten Vermögensverwaltung nicht verlassen habe und die Annahme eines Gewerbebetriebs schon deshalb ausscheide, keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. Das mit der Klage vor dem FG verfolgte Ziel, gewerbliche Verluste feststellen zu lassen, kann so nicht erreicht werden. Das Gleiche gilt mit Blick auf die Begründung der Entscheidung des FG, dass keine positive Totalgewinnprognose für die Oldtimer-Vermietung gegeben sei.

Die Beschwerde rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Pflicht zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung und der Beteiligtenöffentlichkeit, da das FG auf Vortrag der Kläger nicht eingegangen sei, mit dem eine Fehlmaßnahme bei Anschaffung des geleasten Oldtimers sowie die fehlende private Nutzung dieses Fahrzeugs geltend gemacht worden sei und indem das FG Fundstellen aus Recherchen im Internet bei seinem Urteil verwertet habe, ohne dass die Kläger hinreichende Möglichkeit gehabt hätten, hierzu Stellung zu nehmen und ohne dass diese Rechercheergebnisse Teil der Akte geworden wären.

Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, weshalb die für die Annahme der geltend gemachten Einkünfteerzielungsabsicht erforderliche Totalgewinnprognose positiv gewesen sein soll. Das FG hat in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass die von den Klägern vorgelegten Berechnungen keine Annahme eines Totalgewinns für die Oldtimervermietung erkennen ließen, so dass es aus der Sicht des FG bereits an der schlüssigen Darlegung eines objektiv erzielbaren Totalgewinns fehlt. Mit der ausführlichen Begründung des FG setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

Die Entscheidung des FG kann schließlich nicht auf geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen, die die Feststellung des FG tragen, die Kläger hätten deshalb persönliche Gründe für die defizitäre Oldtimer-Vermietung gehabt, weil sie das hierfür geleaste Fahrzeug bei einer Oldtimer-Rallye selbst benutzt hätten. Denn bereits der Besitz des im Jahr … gebauten Oldtimer-PKW durch die Kläger auf Grundlage eines Leasing-Vertrages begründet angesichts des verbreiteten Liebhaber- und Sammlerinteresses an solchen Fahrzeugen einen persönlichen Grund für die Inkaufnahme daraus resultierender Verluste. In Zusammenschau mit der nicht angegriffenen Entscheidung über die fehlende positive Totalgewinnprognose trägt bereits dies die Entscheidung des FG, die auf Feststellung von Verlusten gerichtete Klage mangels Gewinnerzielungsabsicht abzuweisen.

c) Die von den Klägern erhobene Rüge, das FG habe einen Verfahrensfehler begangen, als es entgegen der Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe, indem es seinen Feststellungen einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, bezieht sich darauf, dass das FG eigene Internet-Recherchen zur Urteilsbegründung herangezogen hat, zu denen den Klägern nur eingeschränkt rechtliches Gehör gewährt worden sei und die sich auch nicht bei den Akten des FG befinden.

Bei den nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO von dem Gericht zu berücksichtigenden Tatsachen handelt es sich um Schriftsätze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und in einem etwaigen Erörterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Auskünfte, Urkunden, andere Gegenstände und bewegliche Sachen und die aufgrund einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 96 FGO Rz 22; Schmidt-Troje in Beermann/Gosch, FGO, § 96 Rz 6; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Rz 9; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 FGO Rz 11, jeweils m.w.N.). Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen (vgl. Lange in HHSp, § 96 FGO, Rz 23 ff.; Schmidt- Troje in Beermann/Gosch, FGO, § 96 Rz 6).

In dem angefochtenen Urteil verweist das FG wegen der Herkunft verschiedener tatsächlicher Feststellungen auf Internet-Recherchen, die es selbst vorgenommen hat. Ausdrucke dieser Recherchen befinden sich jedoch nicht in den vorgelegten Akten des FG. Das FG gibt in seinen Entscheidungsgründen lediglich Webseiten des Internet an, um die Herkunft der angenommenen Tatsachen zu erläutern; zum Teil wird auch auf die Angabe der Webseite verzichtet.

Ein Verweis auf Webseiten des Internet führt jedoch nicht dazu, dass deren Inhalt zum Inhalt der Gerichtsakte werden könnte. Hierzu hätte es einer dauerhaften Sicherung des jeweils in Bezug genommenen Inhalts der betroffenen Webseite bedurft, insbesondere durch ihren Ausdruck (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52, unter II.3.). Angesichts des steten Wandels des Informationsangebots des Internet kann eine Verweisung auf eine Webseite grundsätzlich nicht die erforderliche Gewähr dafür bieten, dass eine dort durch das FG abgerufene Datei auch noch später diesen Inhalt hat (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2003 I ZB 26/01, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 2004, 77, unter III.2.b bb).

Es kann offen bleiben, ob der fehlende Ausdruck der Webseite und ihre Beifügung zur Gerichtsakte dadurch geheilt wurde, dass das FG den Inhalt der auf der Webseite enthaltenen Namen der Kläger auf der Zieleinfahrtsliste einer Oldtimer-Rallye in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wörtlich festgehalten und ihn so zum Aktenbestandteil gemacht hat. Denn nach dem oben Ausgeführten ist die eigenhändige Benutzung des Oldtimer-PKW durch die Kläger nicht erforderlich, um persönliche Gründe für die Inkaufnahme eines Verlustes aus dem Leasing eines Oldtimer-PKW anzunehmen.

d) Die fehlende Kausalität der erhobenen Verfahrensrügen ist auch nicht deshalb unerheblich, weil ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben wäre und damit eine Kausalitätsvermutung greifen könnte. Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung nach § 119 Nr. 3 FGO gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Sie gilt hingegen nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2014 VII B 183/13, BFH/NV 2014, 1905). Im Streitfall betreffen die Gehörsrügen der Kläger nur einzelne Feststellungen.

2. Von einer weiteren Darstellung der Gründe und des Tatbestands wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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