Paragraphen in 2 StR 348/19
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 348/19 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 17. Januar 2019 zu zahlen sind und hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages von einer Entscheidung abgesehen wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach ECLI:DE:BGH:2019:091019B2STR348.19.0
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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