Paragraphen in VI ZR 437/19
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2 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 437/19 BESCHLUSS vom 12. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:120521BVIZR437.19.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Seiters Allgayer Offenloch Linder Müller Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.10.2018 - 7 O 121/18 OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.10.2019 - 9 U 136/18 -
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