23 W (pat) 52/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 52/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 015 309.1 (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren) hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Januar 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner sowie der Richter, Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann und Dr. Kapels ECLI:DE:BPatG:2019:220119B23Wpat52.17.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2016 015 309.1 und der Bezeichnung „Atomarer Raketenantrieb“ wurde am 22. Dezember 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Gleichzeitig hat der Anmelder Prüfungsantrag und einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren gestellt.
Die Patentabteilung 54 hat mit Zwischenbescheid vom 25. Januar 2017 ausgeführt, dass nach § 130 Abs. 1 PatG im Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe zu gewähren sei, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, da die Anmeldung nicht erkennen lasse, welcher technische Gegenstand unter Schutz gestellt werden solle, wobei sich dieser Mangel auch nicht beseitigen lasse, ohne dadurch die Anmeldung in unzulässiger Weise zu erweitern. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sei daher voraussichtlich zurückzuweisen.
Diesen Bedenken hat der Anmelder in der Eingabe vom 26. April 2017 widersprochen und gleichzeitig eine geänderte Beschreibung, eine geänderte Figur 1 und einen neuen Anspruchssatz mit geänderten Ansprüchen 1 und 2 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 hat die Patentabteilung 54 dem Anmelder mitgeteilt, dass trotz dieser Änderungen die Ausführbarkeit des Anmeldungsgegenstands nicht gegeben sei und deshalb dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich nicht entsprochen werden könne, woraufhin der Anmelder in einer weiteren Eingabe vom 22. Mai 2017 die Funktionsweise des Anmeldungsgegenstands zu erläutern versucht hat.
Da sich die Patentabteilung 54 den Ausführungen des Anmelders nicht anschließen konnte, hat sie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren durch Beschluss vom 9. Juni 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne, so dass keine hinreichende, für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe jedoch notwendige, Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe.
Der Beschluss ist mit Anschreiben vom 12. Juni 2017 dem Antragsteller am 16. Juni 2017 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. Juli 2017 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Beschwerde.
Darin beantragt der Patentanmelder sinngemäß
1) den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 9. Juni 2017 aufzuheben und
2) Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren betreffend die Patentanmeldung 10 2016 015 309.1 zu bewilligen Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BPatG vom 18. Februar 1998 in der Sache 7 W (pat) 2/98 (BPatGE 39, 260-261) wurde der Antragsteller im Zwischenbescheid des Senats vom 16. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht entsprochen werden könne, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Denn der Senat sei der Auffassung, dass die vorliegenden Anmeldungsunterlagen keine ausführbare Erfindung offenbarten.
Dieser Ansicht hat der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 2018 widersprochen und hinsichtlich der Ausführbarkeit auf mit Wasser- und Sauerstoff gefüllte Druckflaschen hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie erweist sich aber als nicht begründet, da dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht entsprochen werden kann, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des von ihm beantragten Patents besteht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG), so dass die von ihm erhobene Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn der vom Anmelder angefochtene Beschluss der Patentabteilung erweist sich im Rahmen der insoweit gebotenen summarischen Prüfung, bei der die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1789, 1790), als im Ergebnis zutreffend (vgl. Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Auflage, § 130, Rdn. 41 u. 45).
Bei der Beurteilung, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, ist gemäß § 129, § 130 Abs. 1, § 136 PatG, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolg versprechend ist. Hierbei ist im Hinblick auf den Charakter des Bewilligungsverfahrens als summarischem Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen.
Zwingend erforderliche Voraussetzung für die Erteilung des Patents ist gemäß § 34 Abs. 4 PatG, dass die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann, im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und Raumfahrttechnik mit Fachhochschulausbildung, sie ausführen kann.
Wie bereits im Bescheid vom 16. Oktober 2018 ausgeführt, ist der Senat der Auffassung, dass es der Patentanmeldung daran fehlt.
1. Die vorliegende Anmeldung mit dem Titel „Atomarer Raketenantrieb“ betrifft, soweit die in sprachlicher Hinsicht teilweise unverständliche Beschreibung der einzigen Figur eine solche Auslegung zulässt, einen Raketenantrieb, bei dem Wasser, das sowohl von der Erde mitgenommen als auch dem Weltall entnommen werden soll, in einem Wasserbehälter (1) gespeichert und über eine erste Leitung (7) einem Wasserreaktor (3) zugeführt wird, wo es elektrolytisch in flüssigen Wasser- und Sauerstoff aufgespalten werden soll. Über eine zweite Leitung (2) soll ein Teil des flüssigen Sauerstoffs aus dem Wasserreaktor (3) wieder in den Wasserbehälter (1) rückgeführt werden und den Druckausgleich im Wasserbehälter (1) gewährleisten. Wie aus der Figur ersichtlich befindet sich im unteren Bereich des Wasserreaktors (3) der flüssige Sauerstoff (1/3) und im oberen Bereich der flüssige Wasserstoff (2/3), wobei Wasser (3/3) aus dem Wasserbehälter (1) über die erste Leitung (7) in den Zwischenbereich zwischen dem flüssigen Wasser- und Sauerstoff eingebracht wird. Über weitere Leitungen (8, 9) fließen der flüssige Wasser- und Sauerstoff aus dem Wasserreaktor (3) zunächst in eine größere Leitung (10), wo sie ein Sauerwasserstoffgemisch bilden sollen. Danach fließt dieses Gemisch in eine noch größere Leitung (12), wo es Wasser, das über eine weitere Wasserleitung (11) aus dem Wasserbehälter (1) zugeführt wird, mitreißen soll. Dieses Gemisch aus flüssigem Wasserstoff, flüssigem Sauerstoff und Wasser soll schließlich in das Düsengehäuse (16) geleitet werden, wo eine Zündung (17) und ein Brennstab (18) angeordnet sind. Die nötige Energie für die Aufspaltung des Wassers in flüssigen Wasser- und Sauerstoff (3) soll dabei durch einen Atomreaktor (4) über eine Turbine (5) und einen Dynamo (6) in den Wasserreaktor (3) eingekoppelt werden.
Auch unter Berücksichtigung der in der Anmeldung bezüglich des Aufbaus des Atom- und Wasserreaktors (4, 3) sowie der Turbine (5) angeführten Druckschriften D1 DE 20 2016 001 367 U1 D2 DE 10 2016 014 234 A1 D3 DE 10 2016 001 702 A1 kann die Anmeldung dem Fachmann keine ausführbare Lehre geben.
Denn unter Normaldruck ist Wasserstoff (H2) bei Raumtemperatur gasförmig und wird erst unterhalb von ca. –252°C flüssig. Sauerstoff (O2) ist unter Normaldruck bei Raumtemperatur ebenfalls gasförmig, im Temperaturbereich von ca. –219°C bis ca. –183°C flüssig und unterhalb von ca. –219°C fest. Wasser (H2O) hingegen ist im Temperaturbereich zwischen 0°C und 100°C und folglich auch bei Raumtemperatur flüssig, oberhalb von 100°C gasförmig und unterhalb von 0°C fest.
Im Widerspruch zu den physikalischen Eigenschaften von H2, O2 und H2O sollen sich nach der anmeldungsgemäßen Lehre in dem Behälter des Wasserreaktors (3) gleichzeitig flüssiger Wasserstoff und flüssiger Sauerstoff befinden und durch eine Schicht flüssigen Wassers voneinander getrennt sein. Dies ist aber aufgrund der oben angeführten temperaturabhängigen Aggregatzustände von H2, O2 und H2O bei Normaldruck nicht möglich.
Auch unter Berücksichtigung anderer Drücke als Normaldruck kann die Anmeldung dem Fachmann keine ausführbare Lehre geben.
Denn die Temperaturen des Tripelpunkts und des kritischen Punkts von Wasserstoff betragen ca. –259°C und –240°C, und die zugehörige Drücke der flüssigen Phase von Wasserstoff liegen im Bereich von ca. 0,1 bis ca. 100 bar. Außerhalb dieses Temperaturbereichs (–259°C bis –240°C) lässt sich Wasserstoff auch durch Druckänderungen nicht verflüssigen.
Im Gegensatz dazu gibt es für H2O und Sauerstoff in diesem Druck- und Temperaturbereich keine flüssige Phase.
Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung kann dieser Mangel auch nicht geheilt werden, denn der Fachmann kann den ursprünglichen Anmeldeunterlagen einen Raketenantrieb ohne den Wasserreaktor (3) nicht als zur Anmeldung gehörend entnehmen, da dieser als zwingend notwendiger Bestandteil des beanspruchten Raketenantriebs aus dem mitgeführten bzw. gesammelten Wasser den benötigten Treibstoff bilden soll.
Die Anmeldungsunterlagen offenbaren somit keine deutliche und vollständige Lehre und damit keine ausführbare Erfindung, so dass auch keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.
Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 11. Juli 2017, der im Deutschen Patent- und Markenamt am 12. Juli 2017 eingegangen ist, und in der weiteren Eingabe vom 22. Oktober 2018 können zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellers vermitteln die Angaben der vorliegenden Patentanmeldung dem fachmännischen Leser nicht das Maß an technischer Information hinsichtlich Mittel, Wirkungen und Zweck, das ihn in die Lage versetzen würde, mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen die Erfindung erfolgreich auszuführen. Soweit der Antragsteller auf übliche mit Wasserstoff gefüllte Druckflaschen verweist, enthalten auch diese weiteren Ausführungen keine überzeugenden Argumente, denn diese Druckflaschen sind mit komprimiertem Gas gefüllte Druckflaschen und enthalten keinen flüssigen Wasserstoff.
Insbesondere zeigen die Phasendiagramme von Wasserstoff, Sauerstoff und Wasser, dass diese Stoffe bei gleichen äußeren Bedingungen nicht gleichzeitig flüssig sein können.
Die Beschwerde des Anmelders betreffend die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses die Fristen für die Zahlung von Gebühren nicht mehr gehemmt werden, § 134 PatG.
Nach § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG ist dieser Beschluss unanfechtbar.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Himmelmann Dr. Kapels prö