Paragraphen in 2 ARs 324/13
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1 | 304 | StPO |
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1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 324/13 2 AR 227/13 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2013 in der Anzeigesache gegen wegen Sachbeschädigung u.a.
Antragstellerin:
hier: Anhörungsrüge Az.: 220 Js 41672/11 Staatsanwaltschaft Chemnitz Az.: 24 Zs 1262/13 Generalstaatsanwaltschaft Dresden Az.: 1 Ws 177/13 Oberlandesgericht Dresden Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat am 24. September 2013 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2013 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Gehörsrüge.
Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 24. September 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführerin nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. August 2013 ist der Beschwerdeführerin zugeleitet worden, und sie hat hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 Stellung genommen. Ihr Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Fischer Krehl Zeng
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