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4 StR 363/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 363/24 BESCHLUSS vom 15. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:150125B4STR363.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 2024 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt; sie sind jedenfalls unbegründet.

2. Während die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat bei der Annahme der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 2 StGB gestützten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB verstoßen.

a) Die Vorschriften über die sogenannte Rückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 bis 5 StGB) sind nicht allein auf die zwingend anzuordnende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB, sondern auch auf die im Ermessen des Gerichts stehenden Maßregelanordnungen nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB anzuwenden (vgl. zu § 66 Abs. 2 StGB, BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 4; zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 3 StR 527/09 Rn. 6; allg. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 66 Rn. 42; Ziegler in BeckOK-StGB, 63. Ed., § 66 Rn. 20, 27; Peglau in LK-StGB, 13. Aufl., § 66 Rn. 99, 111a; zu § 66 Abs. 2 StGB auch Dessecker in NK-StGB, 6. Aufl., § 66 Rn. 53). In den Fällen der Sicherungsverwahrung ohne Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 Satz 2 StGB muss die Frist, die hier gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB fünf Jahre beträgt, (jeweils) zwischen den zusammen abgeurteilten Anlasstaten gewahrt sein.

b) Dies ist indes nicht der Fall. Der Angeklagte beging die Taten in den Jahren 2008, 2016 und 2023. Einen Freiheitsentzug, dessen Dauer nach § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB in die Fristen nicht einzurechnen wäre, hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwischen den Taten nicht erlitten.

3. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung somit weder nach § 66 Abs. 2 StGB noch nach einer anderen Vorschrift in Betracht kommt, lässt der Senat die Maßregel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Durch den Wegfall der Maßregel ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 1 StR 528/10; vom 4. September 2002 – 5 StR 376/02 mwN).

Quentin Scheuß Sturm Marks Maatsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 22.03.2024 ‒ 22 Ks-70 Js 210/23- 17/23

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