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III ZB 72/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 72/15 BESCHLUSS vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. und 27. April 2015 - 6 S 47/15 - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seinen („sofortigen“) Beschwerden gegen zwei im Berufungsverfahren ergangene Entscheidungen des Landgerichts Koblenz, durch die zwei - nach Erlass eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO - gestellte Ablehnungsgesuche gegen die gesamte Kammer als unzulässig verworfen worden sind.

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht statthaft. Zwar ist nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde gegeben. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet eine sofortige Beschwerde aber nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Deshalb kommt eine sofortige Beschwerde gegen eine im Berufungsverfahren ergangene Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs nicht in Betracht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294; MüKoZPO/ Gehrlein, 4. Aufl., § 46 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn. 14).

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH aaO).

Abgesehen davon ist die Beschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 577 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Schlick Herrmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2015 - 411 C 3395/14 LG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 6 S 47/15 -

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