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21 W (pat) 11/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/13 Verkündet am 10. Dezember 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 007 333.7-53 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler, der Richterin Hartlieb, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer BPatG 154 05.11 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I Die am 4. Februar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „E-CAR-SOUNDPLAYER BASIC CP“ ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 10 K vom 7. April 2010 aus den Gründen des Bescheids vom 4. März 2010 zurückgewiesen worden, nachdem der Anmelder mit Eingabe vom 26. März 2010 um Entscheidung nach Aktenlage gebeten hatte. In diesem Bescheid hatte die Prüfungsstelle u. a. mangelnde erfinderische Tätigkeit und mangelnde Neuheit betreffend den Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 20. Februar 2010 im Hinblick auf die Druckschriften D1 bis D3 geltend gemacht.

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften D1 DE 197 01 801 C2 D2 DE 20 2004 018 387 U1 und D3 EP 0 469 023 B1 entgegengehalten worden.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der die Anmeldung mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 3 vom 20. Februar 2010 unverändert weiter verfolgt.

Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Fahrzeug, insbesondere Elektromobil,

M2 mit einem Soundplayer zur Erzeugung verschiedener Motor- und Auspuffgeräusche,

M3a wobei im Fahrzeuginnenraum,

M3b im Motorraum und M3c und in einem wasserdichten Attrappenauspuff des Fahrzeugs M3d Lautsprecher angeordnet sind.

Hinsichtlich der geltenden Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen, wie mit Schriftsatz des Vertreters vom 12. Oktober 2013 angekündigt.

II Die Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die geltenden Patentansprüche sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.

So geht der geltende Patentanspruch 1 auf die Absätze [0002] und [0005] der Offenlegungsschrift zurück.

Der geltende Unteranspruch 2 geht auf den Absatz [0003] der Offenlegungsschrift, der geltende Unteranspruch 3 auf den Absatz [0004] der Offenlegungsschrift zurück.

Die Beschreibung der Offenlegungsschrift entspricht dabei der ursprünglichen Beschreibung.

Die Erfindung betrifft gemäß geltendem Patentanspruch 1 ein Fahrzeug, insbesondere ein Elektromobil, mir einem Soundplayer zur Erzeugung verschiedener Motor- und Auspuffgeräusche.

Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, ist es äußerst anstrengend und unangenehm, ein Fahrzeug wie ein Elektromobil ohne Motor- und Auspuffgeräusche zu fahren. Der Gewohnheitsmensch braucht diese Klänge und diesen Sound, um sich besser orientieren zu können (vgl. Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).

Es besteht somit die Aufgabe, diesen Nachteil zu beheben und das Elektromobil durch Innengeräusche für die Insassen angenehmer und für andere Verkehrsteilnehmer durch Außengeräusche schneller und besser wahrnehmbar zu machen (vgl. Absätze [0001] und [0006] der Offenlegungsschrift).

Dies wird dadurch erreicht, dass ein Soundplayer mit Lautsprechern im Fahrzeuginnerraum, im Motorraum und in einem wasserdichten Attrappenauspuff vorgesehen ist (vgl. Absätze [0002] und [0005] der Offenlegungsschrift).

Der hier zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Automobil-Akustikentwicklung.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da er sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 ergibt.

So ist aus der Druckschrift D1 ein Fahrzeug (vgl. Spalte 1, Zeile 4: Fahrzeug), insbesondere ein Elektrofahrzeug (vgl. Spalte 1, Zeile 7: Elektrofahrzeuge) bekannt [= Merkmal M1],

das einen sogenannten Soundplayer zur Erzeugung verschiedener Motor- und Auspuffgeräusche aufweist (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 und 4: Vorrichtung zur imitierenden Erzeugung von Motor- und Fahrgeräuschen, und Spalte 1, Zeilen 22 und 23: Fahr-, Auspuffund Motorengeräusch) [= Merkmal M2].

Um die bei Elektrofahrzeugen fehlenden Fahrgeräusche zu erzeugen und damit das Wohlbefinden der Insassen zu erhöhen sowie das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer besser erkennbar zu machen und deren Sicherheit damit zu erhöhen (vgl. die Aufgabe in Spalte 1, Zeilen 46 bis 57), werden Lautsprecher (16, 17) verwendet und entsprechend angeordnet [= Merkmal M3d].

Dies erfolgt im Fahrzeuginnenraum (vgl. Spalte 2, Zeilen 59 bis 61: Die Lautsprecher können sowohl Innenlautsprecher 17, die ihre Schallwellen 18 in den Innenraum des Fahrzeugs abstrahlen,…sein) [= Merkmal M3a], wodurch das Wohlbefinden der Insassen erhöht wird, aber auch im Außenraum (vgl. Spalte 2, Zeilen 61 und 62: als auch Außenlautsprecher 16 sein, die ihre Schallwellen 18 an die Umgebung abgeben), was zu einer verbesserten Erkennbarkeit des Fahrzeugs für andere Verkehrsteilnehmer führt und damit die Verkehrssicherheit erhöht.

Weiterhin ist angegeben, dass dafür neben Fahrgeräuschen auch Motor- und Auspuffgeräusche eine wichtige Rolle spielen (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 23: Auch weisen Kraftfahrzeuge … ein ganz spezifisches Fahr-, Auspuff- und Motorengeräusch auf …). Damit erhält der Fachmann den Hinweis, auch diese Geräusche nachzubilden. Er wird deshalb als Außengeräusche auch Motor- und Auspuffgeräusche nachbilden und dafür auch Lautsprecher im Außenraum vorsehen, die diese Aufgabe erfüllen können. Um eine möglichst realistische Klangdarstellung und Außenpräsentation des Fahrzeugs zu erreichen, liegt es dabei für den Fachmann auf der Hand, die dafür vorzusehenden Außenlautsprecher auch am entsprechenden Ort anzuordnen und somit einen Lautsprecher für Motorgeräusche im Motorraum anzuordnen [= Merkmal M3b] und einen Lautsprecher für Auspuffgeräusche am Ort des Auspuffs. Neben dem Sicherheitsaspekt einer besseren Wahrnehmung des Fahrzeugs durch andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger (insbesondere auch Blinde) wird der Fachmann auch designtechnische Aspekte des Fahrzeugs berücksichtigen. Dafür wird er neben dem akustischen Eindruck auch die optische Präsentation des gesamten Fahrzeugs berücksichtigen, und den Lautsprecher zur Simulation des Auspuffklangs nicht nur am Ort des Auspuffs eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor anbringen, sondern diesen auch gestalterisch in Form eines herkömmlichen Auspuffs ausbilden und deshalb verdeckt in einem Attrappenauspuff realisieren. Dass dieser Attrappenauspuff wasserdicht ausgebildet ist, versteht sich wegen der spritzwassergefährdeten Anordnung des Lautsprechers an der Unterseite des Fahrzeugs von selbst [= Merkmal M3c].

Damit ist der Fachmann aber bereits in naheliegender Weise beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angelangt.

Die geltenden Unteransprüche 2 und 3 teilen das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Patentanspruchs 1, da sie Teil desselben Antrags sind.

Dabei ist im Übrigen die manuelle Regelbarkeit der Lautstärke, wie im Unteranspruch 2 beansprucht, eine Selbstverständlichkeit bzw. fachüblich und die Abhängigkeit des Klangs von der Drehzahl und der Geschwindigkeit, wie im Unteranspruch 3 beansprucht ist, auch bereits in Spalte 2, Zeilen 2 bis 4 der D1 erwähnt („Durch diese Maßnahmen können drehzahl- und geschwindigkeitsabhängige Geräuschfrequenzen abgestrahlt werden.“).

Auch die Unteransprüche enthalten somit ohnehin nichts Patentfähiges.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü

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