Paragraphen in 4 StR 328/17
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2 | 349 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 328/17 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR328.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Februar 2017 am 21. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge. Er macht geltend, der Senat habe 70 Seiten handschriftlicher Aufzeichnungen, die von ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens zur Akte gereicht worden seien, nicht gewürdigt.
2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die von ihm benannten handschriftlichen Aufzeichnungen lagen vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
Einer Begründung bedurfte es nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 1 StR 224/17, Rn. 4). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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