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AnwZ (B) 2/16

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/16 BESCHLUSS vom

9. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2016:091116BANWZ.B.2.16.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf am 9. November 2016 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die durch Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes NordrheinWestfalen vom 21. August 2015 erfolgte Verwerfung ihres Ablehnungsgesuchs und gegen die im Urteil des vorbezeichneten Gerichts vom 21. August 2015 erfolgte Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die 1934 geborene Klägerin ist seit 1965 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 15. April 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hiergegen hat die Klägerin bei dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Klägerin hat zudem die zuständigen Richter des Anwaltsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2015 das Ablehnungsgesuch durch Beschluss als unzulässig verworfen. Den Prozesskostenhilfeantrag hat der Anwaltsgerichtshof in seinem die Klage abweisenden Urteil mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen die beiden vorbezeichneten Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

1. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von Gerichtspersonen wird schon durch § 146 Abs. 2 VwGO ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 4 mwN). Ferner steht der Anwaltsgerichtshof - weshalb auch eine Beschwerde gegen die durch ihn erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren nicht statthaft ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 - AnwZ (B) 2/14, BeckRS 2014, 20922 unter II 2) - einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; siehe auch BTDrucks. 16/11385, S. 40 f.). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können aber - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2 f.; vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, aaO; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112a BRAO Rn. 11 ff.; Kilimann in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112a BRAO Rn. 32 ff.; Deckenbrock in Henssler/ Prütting, 4. Aufl., § 112a BRAO Rn. 20 f.).

2. An der fehlenden Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Klägerin ändert der Umstand nichts, dass der Anwaltsgerichtshof über den Prozesskostenhilfeantrag nicht - wie gesetzlich vorgesehen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - durch (gesonderten) Beschluss, sondern im Urteil entschieden hat. Zwar dürfen die Prozessparteien nach dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der Meistbegünstigung dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Die Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens - wie hier gemäß §§ 112a Abs. 2, 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO, § 152 VwGO der Fall - nicht statthaft wäre. Die Meistbegünstigung führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. November 1993 - BLw 19/93, BGHZ 124, 192, 194 f.; vom 27. Januar 2010 - AnwZ (B) 104/09, juris Rn. 4; vom 13. Juni 2012 - XII ZR

77/10, FamRZ 2012, 1293 Rn. 15 ff.; vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 7 ff.).

3. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zudem erhobene Rüge einer Verletzung ihrer Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf eine "willkürfreie effektive Rechtsschutzgewährung in fairem Verfahren" (Art. 3, 19 Abs. 4 GG), mit der die Klägerin die Verfassungsmäßigkeit einer "anwaltseigenen Gerichtsbarkeit" anzweifelt, führt ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen Beschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, aaO Rn. 3).

Kayser Bünger Remmert Kau Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.08.2015 - 1 AGH 19/15 -

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9 112 BRAO
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