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IX S 19/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 31.10.2014, IX S 19/14 Erfolglose Anhörungsrüge bei nicht entscheidungserheblicher Gehörsverletzung - Höhe der Gebühren für die Entscheidung über die Anhörungsrüge Tatbestand I. Der Kläger, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) führte ein Klageverfahren beim Finanzgericht (FG). Mit Urteil vom 11. September 2013 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 beantragte der nicht vertretene Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 11. September 2013. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 12. August 2014 durch den erkennenden Senat abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt einer Divergenz sei vom Kläger mangels Gegenüberstellung tragender Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und (vermeintlicher) Divergenzentscheidungen, also einer Abweichung im Grundsätzlichen, nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Auch eine Revisionszulassung wegen eines offensichtlichen, das finanzgerichtliche Urteil als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lassenden Rechtsanwendungsfehlers komme nicht in Betracht. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel lägen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht sei nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend begründet worden.

Am 22. September 2014 hat der Kläger Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. August 2014 erhoben. Der Kläger bringt u.a. vor, der erkennende Senat habe die Anforderungen an die Darlegungslast eines anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers für den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO und die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO überspannt und damit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Senat habe unter Missachtung der Grundsätze des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass er erst nach Beauftragung eines fachkundigen Bevollmächtigten in der Lage gewesen sei, die Anforderungen an die Formulierung von Zulassungsgründen zu erfüllen.

Entscheidungsgründe II. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

Es kann offenbleiben, ob das Gericht den Anspruch des nicht fachkundig vertretenen Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, soweit es die PKH wegen nicht hinreichender Darlegung des Zulassungsgrunds nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sowie wegen nicht hinreichender Begründung der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 1 FGO) versagt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei nicht fachkundig vertretenen Antragstellern im PKH-Verfahren BFH-Beschlüsse vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179, und vom 15. März 2000 V S 2/00, BFH/NV 2000, 1212). Denn auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs wäre keine für den Kläger günstige Entscheidung in der Sache ergangen. Eine mögliche, durch den Senat begangene Gehörsverletzung ist damit nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit im Rahmen einer Anhörungsrüge Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 12, 15; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 14).

Die Ausführungen des Klägers im Rahmen seines Antrags auf PKH lassen nicht darauf schließen, dass der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Al-ternative FGO) vorliegt und von einem nach Gewährung der PKH vom Kläger bevollmächtigten Vertreter im Hauptsacheverfahren mit Erfolg vorgebracht werden kann. Das FG hat hinsichtlich der streitigen Bekanntgabe der Steuerbescheide in seiner Entscheidung keine abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssätze aufgestellt, die gegen abstrakte und entscheidungserhebliche Rechtssätze der vom Kläger in seinem Antrag auf PKH zitierten Gerichtsentscheidungen verstoßen. Vielmehr hat es sowohl hinsichtlich der Frage des Zugangs der Steuerbescheide als auch hinsichtlich der Frage, ob eine Zustellvollmacht vorlag, in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH entschieden (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, und vom 5. Oktober 2000 VII R 96/99, BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 486). Es ist daher ausgeschlossen, dass der Kläger sich auch nach Gewährung von PKH im Hauptsacheverfahren unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Bevollmächtigten auf diesen Zulassungsgrund berufen kann.

Auch die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) greift nicht durch. Dem FG musste sich --ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Sichtweise-- keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das FG auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu dem Ergebnis gekommen, die Steuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2001 seien dem Kläger zugegangen. Soweit der Kläger dazu u.a. vorbringt, das FG hätte den zugrundeliegenden Sachverhalt anders würdigen und einen Zugang der Steuerbescheide verneinen müssen, greift der Kläger die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung an. Damit kann aber in einem nach der Gewährung der PKH zu führenden Hauptsacheverfahren die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.

Von einer weiter gehenden Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 EUR erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Dies gilt auch dann, wenn wie im Streitfall mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071).

Dieser Beschluss ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar.

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