XII ZB 122/22
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 122/22 BESCHLUSS vom 15. Mai 2024 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
nein VersAusglG § 2 Abs. 2; KWBG BY Art. 59 Abs. 1 Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 - XII ZB 122/22 - OLG Nürnberg AG Erlangen ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB122.22.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Wert: bis 3.000 €
Gründe: A.
Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung eines nach den Vorschriften des bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetzes (Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen vom 24. Juli 2012, GVBl. S. 366; im Folgenden: KWBG) erworbenen Anspruchs auf Ehrensold in den Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 24. Mai 1979 die Ehe geschlossen. Der Ehemann amtierte seit Mai 2002 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der bayerischen Gemeinde G. und wurde durch Wiederwahl in den Jahren 2008 und 2014 in diesem Amt bestätigt.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde am 8. August 2012 zugestellt. Im Scheidungstermin am 14. Juni 2017 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht einen Scheidungsfolgenvergleich, der neben Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Güterrecht folgende Bestimmungen zum Versorgungsausgleich enthielt:
„1. Der Antragsgegner verzichtet einseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Antragstellerin nimmt diesen Verzicht an.
2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit [dass] der Ehrensold des Antragsgegners aus seiner Bürgermeistertätigkeit im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. (…)“
Das Amtsgericht schied die Ehe der Beteiligten durch Beschluss vom gleichen Tage und regelte den Versorgungsausgleich. Dabei teilte es zwei Versorgungsanrechte des Ehemanns intern und schloss den Versorgungausgleich bezüglich weiterer Anrechte der Beteiligten wegen Geringfügigkeit oder wegen der von den Beteiligten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung aus. Weiterhin sprach es aus, dass eventuelle Ausgleichsansprüche bezüglich des Ehrensolds aus der Bürgermeistertätigkeit des Ehemanns dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Die Amtszeit des Ehemanns als Bürgermeister endete im April 2020. Seit Mai 2021 bezieht er einen Ehrensold in monatlicher Höhe von 1.612,09 € brutto. Die Ehefrau ist erwerbsunfähig und lebt in einer Pflegeeinrichtung.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau, die den Ehemann mit Schreiben vom 16. April 2021 erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsrente in Höhe von 975 € aufgefordert hatte, die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung. Sie hat neben der Zahlung einer Ausgleichsrente auch beantragt, in Höhe der Ausgleichsrente die künftigen Ansprüche des Ehemanns auf Ehrensold an sie abzutreten. Der Ehemann ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, für den Zeitraum seit Mai 2021 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 459,04 € nebst Zinsen auf die bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufgelaufenen Rückstände zu zahlen sowie für den Zeitraum seit März 2022 seinen Anspruch auf Ehrensold in Höhe der Ausgleichsrente an die Ehefrau abzutreten. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2022, 1020 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Der Pflichtehrensold gemäß Art. 59 Abs. 1 KWBG sei ein ausgleichspflichtiges Versorgungsanrecht, so dass es auf die Frage, ob die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung eine selbständige Schuldverpflichtung geschaffen hätten, nicht ankomme. Ausgleichspflichtig seien gemäß § 2 VersAusglG Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Dafür sei erforderlich, dass das Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens gewährt werde, wobei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen maßgeblich seien. Der Anspruch auf Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG setze die Vollendung des 60. Lebensjahres oder Dienstunfähigkeit voraus. Auch wenn das Gesetz keine ausdrückliche Zweckbestimmung dahingehend treffe, dass der Pflichtehrensold der Altersversorgung diene, habe dieser gleichwohl Versorgungscharakter. Dies ergebe sich daraus, dass der Berechtigte für den Bezug von Pflichtehrensold aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung erhalten dürfe und der Pflichtehrensold zu einem rentennahen Zeitpunkt gewährt werde. Vor allem aber ergebe sich der Versorgungscharakter des bayerischen Pflichtehrensolds daraus, dass dem Ehegatten gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 3 KWBG nach dem Tod des Berechtigten Ehrensold zu gewähren sei. Zwar belaufe sich der Pflichtehrensold auf lediglich ein Drittel der zuletzt bezogenen Entschädigung und könne deshalb allenfalls mit der Leistung aus einer Zusatzversorgung, nicht aber mit der beamtenrechtlichen Basissicherung verglichen werden. Dies spreche jedoch nicht gegen seine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich. Es handele sich zudem im Sinne des § 2 Abs. 2 VersAusglG um eine durch Arbeit eines Ehegatten begründete Leistung. Dabei verlange das Versorgungsausgleichsgesetz insbesondere nicht, dass es sich um entgeltlich geleistete Arbeit gehandelt haben müsse. Der Berücksichtigung im Versorgungsausgleich stehe auch nicht entgegen, dass die Bewilligung des Ehrensolds nach Art. 59 Abs. 5 KWBG zurückgenommen werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweise. Dass Leistungen unter Widerrufsvorbehalt geleistet würden, hindere ihren schuldrechtlichen Ausgleich nicht. Die Bewertung des Anrechts erfolge nach § 42 VersAusglG. Zwar sei die zweite Wiederwahl des Ehemannes erst nach Ehezeitende erfolgt; dies sei aber ein Umstand, der auf den Ehezeitanteil zurückwirke.
II.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Ehefrau hat gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG iVm Ziff. 2 des Scheidungsfolgenvergleichs vom 14. Juni 2017 einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente in der vom Beschwerdegericht zuerkannten Höhe. Sie kann nach § 21 Abs. 1 VersAusglG ebenfalls verlangen, dass der Ehemann für den Zeitraum ab März 2022 der Abtretung seines Anspruchs auf Pflichtehrensold in Höhe der monatlichen Ausgleichsrente zustimmt.
1. Die Durchführung des Wertausgleichs nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) wegen eines dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechts setzt voraus, dass es sich bei dem betreffenden Anrecht um ein auszugleichendes Versorgungsanrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt. Daran ändert auch eine Vereinbarung der Ehegatten nach § 6 Abs. 1 VersAusglG nichts, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG den Ehegatten nicht die Befugnis einräumt, in den Bereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Rechte einzubeziehen, die keine Versorgungsanrechte im Sinne von § 2 VersAusglG sind (vgl. BeckOGK/Reetz [Stand: 1. August 2022] VersAusglG § 6 Rn. 97).
2. Das Anrecht des Ehemannes auf Gewährung des Ehrensolds erfüllt die Voraussetzungen des § 2 VersAusglG.
a) Dabei ist das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der von dem Ehemann bezogenen Geldleistung um einen Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG und nicht um einen freiwilligen Ehrensold im Sinne von Art. 59 Abs. 2 KWBG handelt.
Dieser Beurteilung steht es - anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht entgegen, dass der Ehemann auf die während seiner Amtszeit als erster Bürgermeister erhaltene Entschädigung (Art. 53 KWBG) Sozialabgaben entrichtet und in diesem Umfang entsprechende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Zwar setzt der Anspruch auf Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWBG voraus, dass der ausgeschiedene Amtsträger aus seiner Tätigkeit als erster Bürgermeister außer einem Übergangsgeld „keine Versorgung“ erhält. Damit ist allerdings eine nach Art. 49 ff. KWBG iVm dem landesrechtlichen Beamtenversorgungsgesetz zu gewährende Versorgung gemeint. Dies erschließt sich ohne weiteres aus der Regelungstechnik des Gesetzes. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG stellt zunächst nur auf das Amt eines ersten Bürgermeisters ab und unterscheidet nicht danach, von welcher Art (Berufsbeamter auf Zeit oder Ehrenbeamter) das damit einhergehende Wahlbeamtenverhältnis war. Für den Zugang zum Pflichtehrensold wählt das Gesetz damit keine positive Anknüpfung an eine Ehrenbeamteneigenschaft des ersten Bürgermeisters, sondern erreicht dies durch eine negative Anknüpfung an das Nichtbestehen eines Versorgungsanrechts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Darüber hinaus weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es zu einem logischen Widerspruch führen würde, wenn das Gesetz in Art. 60 Abs. 1 KWBG die Höhe des Pflichtehrensolds an die von dem Berechtigten zuletzt bezogene Entschädigung nach Art. 53 KWBG anknüpft, andererseits aber der Umstand, dass der Berechtigte während seiner Amtszeit eine (sozialversicherungspflichtige) Entschädigung nach Art. 53 KWBG bezogen hat, seinen Anspruch auf Pflichtehrensold ausschließen soll. Im Übrigen stünde die Gewährung einer „Versorgung“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWBG auch der Zuerkennung des freiwilligen Ehrensolds entgegen (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWBG).
b) Der Anspruch des Ehemannes auf Pflichtehrensold wurde durch seine Arbeit geschaffen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG.
Dieser Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 10 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 13 mwN). Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe erbrachter Beitragszahlungen korrespondiert, kommt es nicht an. Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig ist daher auch ein Rentenanspruch, der sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 236, 205 = FamRZ 2023, 761 Rn. 11 und vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 - FamRZ 2018, 904 Rn. 8).
Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWBG setzt der Anspruch auf einen Pflichtehrensold unter anderem voraus, dass zuvor für die Dauer von mindestens zwölf Jahren - im Falle der Dienstunfähigkeit von mindestens zehn Jahren - das Amt eines ersten Bürgermeisters in derselben Gemeinde bekleidet und die einhergehenden Aufgaben wahrgenommen wurden. Diese Bestimmung greift ausdrücklich eine frühere Amtsausübung und Tätigkeit als erster Bürgermeister auf und erhebt diese zur Anspruchsvoraussetzung. Mit der Amtsausübung sind nach der bayerischen Kommunalverfassung nicht nur Repräsentations-, sondern in erheblichem Umfange auch Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. BSGE 50,
231, 232 = SozR 2200 § 1229 Nr. 12). Mit Recht ist das Beschwerdegericht deshalb vom Bestehen des notwendigen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhangs zwischen der Arbeitsleistung des Ehrenbeamten in seinem Amt als erster Bürgermeister und der Gewährung des Pflichtehrensolds ausgegangen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 21 zum Ehrensold nach rheinland-pfälzischem Landesrecht), ohne dass es insbesondere darauf ankäme, dass es sich bei dem Ehrensold um eine rein steuerfinanzierte Leistung handelt.
c) Der von dem Ehemann erworbene Anspruch auf Pflichtehrensold dient entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch seiner Altersversorgung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
aa) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG sind nur solche Anrechte auszugleichen, deren Zweck die Versorgung wegen Alter oder Invalidität ist. Dabei genügt für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen, sondern dieser muss sich speziell auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bezeichneten Versorgungsfälle beziehen, während Ansprüche mit anderer Zweckbestimmung nicht auszugleichen sind. Bei der Beurteilung der Zweckbestimmung einer Versorgung können die verfolgten Ziele nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in den gesetzlichen Bestimmungen oder in der Gestaltung der Versorgungszusage ihren Ausdruck gefunden haben. Motive und Ziele, die sich nicht in dieser Weise objektivieren lassen, müssen unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 FamRZ 1993, 684, 685 mwN). Maßgeblich ist dabei stets eine wertende Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs (vgl. Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. VersAusglG § 2 Rn. 27).
Eine Versorgung wegen Alters liegt dabei nicht schon in jedem Fall vor, in dem die zugesagten monatlichen Rentenleistungen dem Empfänger langfristig zu einer Aufstockung seiner verfügbaren Mittel dienen sollen und bis zum Lebensende gewährt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 mwN). Andererseits kommt es nicht auf die Leitbilder der öffentlich-rechtlichen Leistungssysteme und damit etwa auf das Erreichen der dort vorgesehenen Altersgrenzen an (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 20 mwN), so dass insbesondere kein Gleichlauf des Versorgungsbeginns mit der gesetzlichen Rente oder mit der Beamtenversorgung vorausgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13). Vielmehr kommt es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters entscheidend darauf an, ob das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2013 - XII ZB 403/12 - FamRZ 2014, 282 Rn. 20 mwN).
bb) Der Senat hat allerdings nach diesen Maßstäben, die durch die Reform des Versorgungsausgleichsrechts keine grundlegende Veränderung erfahren haben, im Jahr 2011 noch unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts entschieden, dass einem nach den Vorschriften des rheinlandpfälzischen Landesgesetzes über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Kreisbeigeordnete und Ortsvorsteher vom 18. Dezember 1972 (GVBl. S. 367; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2015, GVBl. S. 90; im Folgenden: EhrensoldG) gezahlten Ehrensold kein Versorgungscharakter zukommt und er deshalb nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 13 ff.). Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass § 1 EhrensoldG das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze für den Zugang zum Ehrensold nicht voraussetze. Eine Altersgrenze wird lediglich in § 3 Abs. 2 Nr. 1 EhrensoldG benannt, wonach der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann demgegenüber aber schon vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 16). Das rheinland-pfälzische Ehrensoldgesetz trifft damit keine ausdrückliche Zweckbestimmung dahingehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Der Ehrensold ist auch nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteilwerden zu lassen. Daneben kann ihm zwar durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 17 f.).
cc) Diese Rechtsprechung des Senats stellt allerdings den rechtlichen Befund des Beschwerdegerichts, dass der hier verfahrensgegenständliche Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz die Versorgung wegen Alters bezweckt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in Frage (ebenso Breuers NZFam 2022, 847). Zwar enthalten auch die Vorschriften des bayerischen Landesrechts keine ausdrückliche Zweckbestimmung dahingehend, dass die Gewährung von Ehrensold der Altersversorgung dienen soll, und auch der Gesetzesbegründung lässt sich hierfür nichts entnehmen (vgl. BayLT-Drucks. 16/11983 S. 38 f.). Zwischen der Ausgestaltung des (Pflicht-)Ehrensolds nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz und des Ehrensolds nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz bestehen aber - worauf das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei abgestellt hat - nicht unerhebliche Unterschiede, die jedenfalls in der Gesamtschau auch eine unterschiedliche Beurteilung des Versorgungscharakters rechtfertigen.
(1) Zunächst unterscheiden sich die Bestimmungen im bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz schon in Bezug auf die Altersgrenze und deren Rechtsqualität von den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetzes. Während das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz keine Voraussetzung für die Entstehung des Ehrensoldanspruchs ist, sondern dieser nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 EhrensoldG nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres ruht, gelangt der Anspruch nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWBG erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zum Entstehen, mithin zu einem Zeitpunkt, der durchaus nahe an den Altersgrenzen der primären Versorgungssysteme liegt.
(2) Zutreffend ist ferner die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass die Leistung den Versorgungszwecken des § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG zu dienen bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 230, 1 = FamRZ 2021, 1280 Rn. 17; BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: 1. Februar 2024] VersAusglG § 2 Rn. 57.1). Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KWBG wird der Ehrensold beim Tode des Berechtigten an den hinterbliebenen Ehegatten gewährt; die Höhe beträgt 60 % des Pflichtehrensolds des Berechtigten (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 KWBG). Vergleichbare Regelungen enthält das rheinland-pfälzische Ehrensoldgesetz nicht. Die Gewährung von Ehrensold an den Hinterbliebenen hat einen von der persönlichen Anerkennung und Würdigung der Amtsführung des früheren Ehrenbeamten erkennbar abgekoppelten (reinen) Versorgungscharakter, was durch die Bestimmung in Art. 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 KWBG, wonach der Ehrensoldanspruch des hinterbliebenen Ehegatten bei seiner Wiederverheiratung entfällt, noch unterstrichen wird.
(3) Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ehrensold in den Ländern Bayern und Rheinland-Pfalz in sehr unterschiedlicher Höhe gewährt wird.
(a) Der Ehemann hat als ehemaliger ehrenamtlicher erster Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde mit 1.001 bis 3.000 Einwohnern nach achtzehnjähriger Amtszeit gemäß Art. 60 Abs. 1 KWBG einen Anspruch auf Gewährung eines Pflichtehrensolds in Höhe von 37 % der zuletzt bezogenen Entschädigung erlangt, die im Falle des Ehemanns monatlich 4.357 € betragen hat (vgl. auch Anlage 3 zum KWBG). In einer vergleichbaren Konstellation erlangt ein Ehrenbeamter in Rheinland-Pfalz nach einer fünfzehnjährigen Amtszeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 EhrensoldG einen Anspruch auf Ehrensold in Höhe eines Drittels der zuletzt empfangenen Aufwandsentschädigung, die nach § 12 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 29. August 2023, GVBl. S. 241) bei dem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.500 bis 3.000 Einwohnern - ohne Berücksichtigung von möglichen einzelfallbezogenen Zuschlägen - monatlich 1.807 € beträgt.
(b) Auch vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz - anders als der deutlich geringere Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht - nicht allein durch den Gedanken getragen sein kann, ausgeschiedenen Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit eine besondere Anerkennung seitens der Gemeinde ähnlich einer Treueprämie zuteilwerden zu lassen. Vielmehr rechtfertigt die Höhe des Pflichtehrensolds nach Art. 59 Abs. 1 KWBG die Annahme, dass mit ihm auch ein Ausgleich für etwaige Erwerbsnachteile und damit korrespondierende Nachteile beim Aufbau eines Altersvorsorgevermögens gewährt werden soll, welche der ehrenamtliche Bürgermeister infolge der zeitlichen Beanspruchung durch seine Amtstätigkeit hinnehmen musste. Damit steht es in Einklang, dass auch bei einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines freiwilligen Ehrensolds nach Art. 59 Abs. 2 KWBG durch die Gemeinde in den Blick zu nehmen ist, ob ihr ausgeschiedener Bürgermeister durch die Amtsführung wirtschaftliche Nachteile in seinem privaten Beruf erlitten hat (vgl. VGH München Beschluss vom 21. Juli 2011 - 3 ZB 10.1484 - juris Rn. 4, 12). Kommt hiernach bereits dem freiwilligen Ehrensold die Funktion zu, die möglicherweise auf die Versorgungssituation fortwirkenden Erwerbsnachteile des ausgeschiedenen Bürgermeisters auszugleichen, gilt dies erst recht für den deutlich werthöheren Pflichtehrensold. Dann sprechen Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs gerade dafür, in dem Ehrensold ein Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 VersAusglG zu sehen, weil der insoweit ausgleichsberechtigte Ehegatte diese Nachteile während der Ehezeit mitgetragen hat.
(4) Schließlich weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass auch die Regelung in Art. 59 Abs. 1 Satz 2 KWBG das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis stützt. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch auf Pflichtehrensold, sobald dem Berechtigten aus einem anderen Amt eine Versorgung nach dem Kommunalwahlbeamtengesetz zusteht und dabei Zeiten aus dem Ehrenamt als erster Bürgermeister als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Denn wenn Zeiten als Ehrenbeamter bereits zu einer Erhöhung der Versorgung führen, ist es nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht sachgerecht, für dieselben Zeiten neben der Versorgung auch noch Ehrensold zu gewähren (vgl. BayLT-Drucks. 16/11983 S. 39). Liegen somit die Voraussetzungen dafür vor, die Dienstzeit als ehrenamtlicher Bürgermeister als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennen zu lassen (vgl. Art. 50 Nr. 2 KWBG), erfährt die entsprechende Dienstzeit dadurch eine Umwertung in eine unzweifelhaft dem Versorgungsausgleich unterliegende Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade gleichwertig an die Stelle des Pflichtehrensolds treten soll.
3. Der Einbeziehung des Pflichtehrensolds in den Versorgungsausgleich steht es auch nicht entgegen, dass die Erlangung des Anspruchs auf Pflichtehrensold am Ende der Ehezeit noch von einer Wiederwahl des Ehemanns abhängig gewesen wäre.
a) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats zu den Versorgungsaussichten kommunaler Wahlbeamter, dass die Einbeziehung einer beamtenrechtlichen Versorgungsaussicht in den Versorgungsausgleich grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet. Hängt die Realisierung der Versorgungsaussicht vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfindenden Wahl ab, kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt dann bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - FamRZ 2009, 1743 Rn. 12 mwN). Andererseits genügt es, wenn die zum Entstehen eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs nötige Dienstzeit schon innerhalb der Ehezeit angetreten wurde und erst nach dem Ende der Ehezeit vollendet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 f.).
b) Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Juli 2012 zwar noch nicht die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWBG für den Pflichtehrensold wegen Alters erforderliche Dienstzeit von zwölf Jahren absolviert. Indessen hing das Erreichen dieser Dienstzeit in Anbetracht seiner bereits 2008 erfolgten Wiederwahl auch nicht mehr von einer solchen, sondern nur noch vom reinen Zeitablauf seiner zweiten Wahlperiode ab. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach einer nachehelichen Verfestigung der Aussicht auf den Ersterwerb eines Anspruchs auf den Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG nicht. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob - wie das Beschwerdegericht wohl meint - auch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ein Wertausgleich nach der Scheidung durchzuführen gewesen wäre.
4. Auch die Bestimmung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts durch das Beschwerdegericht halten rechtlicher Überprüfung stand.
a) Zur Ermittlung des Ausgleichswerts des Anrechts auf Pflichtehrensold hat das Beschwerdegericht im Ergebnis mit Recht die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung herangezogen, denn dieses Anrecht entstammt aus einem Beamtenverhältnis (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG). Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist ein in der Leistungsphase befindliches Anrecht, für das in der Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich wäre, in entsprechender Anwendung des § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten. Dabei sind gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen. Der Wert des Ehezeitanteils eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts auf Beamtenversorgung ergibt sich also grundsätzlich nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG, indem das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich erreichten Zeitdauer mit der erdienten Versorgung multipliziert wird.
Gemäß §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist der für die Bewertung des Anrechts maßgebliche Zeitpunkt weiterhin das Ende der Ehezeit. Wegen des Stichtagsprinzips bleiben solche nachehezeitlichen Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der bei Ehezeitende bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Einfluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben. Dies betrifft namentlich nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen. Andererseits bleibt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG unberührt (vgl. §§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Solche Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 FamRZ 2019, 1052 Rn. 19 mwN).
b) Gemessen daran ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der Gesamtdienstzeit nach §§ 41 Abs. 2 Satz 2, 40 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG die gesamte vom Ehemann als erster Bürgermeister zurückgelegte Dienstzeit zwischen dem 1. Mai 2002 und dem 30. April 2020 berücksichtigt und der Berechnung des Ehezeitanteils auch die mit der Vollendung einer Amtszeit von achtzehn Jahren einhergehende Erhöhung des Anteilssatzes von einem Drittel (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 KWBG) auf 37 % (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 KWBG) zugrunde gelegt hat.
aa) Aus dem Umstand, dass es für die Frage des Ersterwerbs eines beamtenrechtlichen Anrechts grundsätzlich auf den in der Ehezeit angelegten und gewöhnlich zu erwartenden Verlauf ankommt, folgt keineswegs, dass auch die Berücksichtigung einer Dienstzeitverlängerung als schlichter Bewertungsfaktor eines in der Ehezeit bereits verfestigt begründeten Beamtenanrechts von ihrer Erwartbarkeit im Sinne eines naheliegenden Verlaufs abhinge. Rückwirkende Veränderungen in der Bewertung eines ehezeitlich bereits verfestigten Anrechts werden nämlich grundsätzlich nicht daraufhin überprüft, ob sie einem gewöhnlich zu erwartenden Verlauf entsprechen, sondern es werden lediglich Fälle des späteren beruflichen Aufstiegs („Karrieresprung“) oder des zusätzlichen persönlichen Einsatzes ausgeschieden.
bb) Wie der Senat bereits zu den beruflichen kommunalen Wahlbeamten ausgesprochen hat, stellt deren nachehezeitliche Wiederwahl grundsätzlich einen individuellen Umstand dar, der keinen Ehezeitbezug aufweist. Denn erst die erneute Wahl führt dazu, dass der Beamte auf Zeit seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängern und dadurch seinen Ruhegehaltssatz erhöhen kann. Sie wirkt jedoch auf den Ehezeitanteil ebenso zurück wie etwa die nachehezeitliche Entschließung eines Beamten auf Lebenszeit, seine Dienstzeit zu verlängern (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 29 mwN). Ein beruflicher Wahlbeamter, der wiedergewählt oder in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird, erhält aus den ausgeübten Ämtern eine einheitliche Versorgung. Sein Beamtenverhältnis gilt als nicht unterbrochen. Für Anrechte aus einem Beamtenverhältnis sieht § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG - ohne Ausnahme - die zeitratierliche Bewertung vor, wobei für die Gesamtdienstzeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob die Dienstzeit vor, während oder nach der Ehezeit abgeleistet wurde. Durch die zeitratierliche Bewertung wird eine Linearisierung der unterschiedlichen Versorgungszuwächse während der Dienstzeit erreicht. Demgegenüber würde eine konkrete Zuordnung des Versorgungserwerbs bei der Bestimmung des Ehezeitanteils zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, ob die Ehezeit in einer durch hohe oder geringe Zuwächse geprägten Phase lag (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 30 mwN).
cc) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht mit Recht entsprechend auf den hier verfahrensgegenständlichen Ehrensoldanspruch eines ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten angewendet. Es hat im vorliegenden Fall insbesondere richtig erkannt, dass im Versorgungsausgleich nicht nur der Anteilssatz von einem Drittel der zuvor bezogenen angemessenen Entschädigung gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 KWBG, sondern der am Ende der Amtszeit des Ehemanns erdiente erhöhte Anteilssatz von 37 % nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 KWBG zu berücksichtigen ist, weil versorgungsrechtlich auch bei einem Ehrenbeamten von einer einheitlichen Dienstzeit auszugehen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. April 2019 - XII ZB 284/18 - FamRZ 2019, 1052 Rn. 34).
Ausgangspunkt der Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert ist daher der Gesamtbetrag des vom Ehemann bezogenen Pflichtehrensolds in monatlicher Höhe von 1.612,09 €. Dieser Gesamtbetrag beruht auf einer Gesamtdienstzeit von 6.574 Tagen (1. Mai 2002 bis 30. April 2020), von denen 3.744 Tage in die Ehezeit fielen, was einem Ehezeitanteil von 56,95 % entspricht. Hieraus errechnet sich zeitratierlich der Ehezeitanteil in monatlicher Höhe von 918,09 € und der Ausgleichswert in monatlicher Höhe von 459,04 €. Gegen diese Berechnung erinnert die Rechtsbeschwerde ebenso wenig etwas wie gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, Abzüge wegen Beiträgen des Ehemannes zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorzunehmen, weil diese auf den Ehrensold nicht anfallen.
5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Krüger Klinkhammer Recknagel Botur Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 15.10.2021 - 6 F 939/21 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.02.2022 - 11 UF 1106/21 -