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AnwZ (Brfg) 24/13

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 24/13 BESCHLUSS vom

20. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. Januar 2014 beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit dem Kläger am 9. August 2013 zugestellten Beschluss die Berufung zugelassen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. September 2013 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsmittels bestünden, weil keine Berufungsbegründung eingegangen sei, und um Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2013 gebeten worden. Am Tage des Ablaufs der gesetzten Frist zur Stellungnahme hat der Kläger um deren Verlängerung gebeten und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Akten des Verfahrens, in denen sich die Unterlagen befänden, die den Versand der Berufungsbegründung belegen könnten, nach einem Umzug seiner Kanzlei - zum 1. Juli 2013 - noch nicht aufgefunden worden seien. Dem Antrag entsprechend ist die Frist bis zum 21. November 2013 verlängert worden. Innerhalb der verlängerten Frist ist keine Stellungnahme eingegangen. Mit seinem Schriftsatz vom 27. November 2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass er "aufgrund einer Erkrankung bis jetzt in stationärer Behandlung" gewesen sei und deswegen die "Berufungsbegründungsfrist", die am 21. November 2013 abgelaufen sei, versäumt habe. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Akte in der Kanzlei noch nicht gefunden worden sei. Zugleich bittet er um "Wiedereinsetzung in die vorbezeichnete Frist" und deren Verlängerung bis zum 3. Januar 2014.

II.

Die Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO) zu verwerfen, weil der Kläger sie entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung begründet hat. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 9. August 2013 zugestellt worden. Danach war die Begründung der Berufung bis zum

9. September 2013 bei dem Bundesgerichtshof (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO) einzureichen. Eine Begründungsschrift liegt aber nicht vor.

Eine Zurückstellung der Entscheidung über die Berufung ist - auch unter Berücksichtigung der Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Fristverlängerung vom 27. November 2013 - nicht veranlasst.

Soweit der Kläger Wiedereinsetzung in die zum 21. November 2013 abgelaufene richterlich gesetzte Frist für eine Stellungnahme zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung begehrt, kommt diese schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich um keine gesetzliche Frist handelt. Für eine nochmalige Verlängerung dieser Frist zur Stellungnahme ist kein Raum, weil nichts dafür dargetan ist, warum die Verfahrensakten auch fünf Monate nach dem Umzug noch nicht aufgefunden worden sind, und der (nicht durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemachte) Vortrag zu der stationären Behandlung des Klägers, schon was die Behandlungsdauer anbelangt, jeder Substantiierung entbehrt.

Auch wenn man den Antrag des Klägers - der Sachlage und seinem mutmaßlichen Interesse entsprechend - dahin auslegt, dass er Wiedereinsetzung in die am 9. September 2013 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist begehrt, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist steht bereits entgegen, dass der Antrag nicht binnen der Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 112e Satz 2 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt worden ist, die hier jedenfalls mit Zugang der Verfügung vom 16. September 2013 in Gang gesetzt worden ist. Davon abgesehen hat der Kläger entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch die versäumte Berufungsbegründung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf König Seiters Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 27/12 -

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