Paragraphen in 2 StR 471/23
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1 | 46 | RVG |
1 | 143 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 471/23 BESCHLUSS vom 29. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR471.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2024 beschlossen:
Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T. G. vom 7. Juni 2024 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2024 Übernachtungskosten von höchstens 100 EUR erforderlich sind.
Gründe: 1 Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 EUR festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.
Menges Schmidt Meyberg Zimmermann Grube Vorinstanz: Landgericht Köln, 02.06.2022 - 108 KLs 24/21
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