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IV ZB 26/12

BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 26/12 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO § 574 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 568 Satz 2 Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines Beschwerdesenats kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassung in dem vorangegangenen Beschluss des originären Einzelrichters auf einem willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte beruht.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 26/12 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. Dezember 2012 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Einzelrichter) vom 1. Juni 2012 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss (Senat) vom 19. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 206,24 €

Gründe:

1. Der Kläger - ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein - erstrebt die Festsetzung von Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten, der am Sitz des Klägers, nicht aber am Ort des Prozessgerichts des von ihm betriebenen Streitverfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz ansässig ist.

Landgericht und Oberlandesgericht haben diese für beide Instanzen angemeldeten Kosten in Höhe von 256,24 € abgesetzt, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen seien,

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Beschwerdegericht hat lediglich fiktive Kosten in Höhe von 25 € pro Instanz für die Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt.

In dem angefochtenen Beschluss hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde nicht - wie vom Kläger erbeten - zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen.

Auf die Gegenvorstellung hat das Kollegium des Beschwerdesenats nach Vorlage der Sache durch den Einzelrichter mit ergänzendem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es auf zwei Parallelverfahren verwiesen, in denen es die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf eine abweichende obergerichtliche Entscheidung für erforderlich gehalten habe; das habe "daher im vorliegenden Fall ebenso zu erfolgen".

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Beschwerdesenat bindet den erkennenden Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht, weil der Ergänzungsbeschluss unwirksam ist.

a) Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich (Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - IV ZA 12/09, juris Rn. 4 m.w.N.). Sie kann auf eine Anhörungsrüge oder befristete Gegenvorstellung ausnahmsweise nachgeholt werden, wenn die Nichtzulassung eine willkürliche Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers darstellt (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 4 und vom 15. Februar 2006 - IV ZB 57/04, FamRZ 2006, 695 unter II 2 b; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07, NJW-RR 2007, 1654 Rn. 6; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3 und vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 unter 1 a; jeweils m.w.N.).

b) Ein willkürlicher Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ist im Streitfall weder dem angefochtenen Beschluss des Einzelrichters noch seinem Vorlagebeschluss zu entnehmen, noch wird er in der Gegenvorstellung des Klägers, in dem abändernden Beschluss des Beschwerdesenats oder in der Rechtsbeschwerde dargelegt; er ist auch sonst nicht ersichtlich.

aa) Der Einzelrichter hat sich ausführlich mit der obergerichtlichen Entscheidung befasst, die dem Beschwerdesenat Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, und sie vor allem aufgrund einer späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen. Vor diesem Hintergrund ist die unter wörtlicher Wiedergabe der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen in § 574 Abs. 2 ZPO ausreichend - und nicht etwa nur formelhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wie die Rechtsbeschwerde meint begründete ausdrückliche Nichtzulassung durchaus eine nachvollziehbare und rechtlich mögliche Entscheidung, die den Einzelrichter keinesfalls dem Vorwurf objektiver Willkür aussetzt. Seine Vorlage stützt dies ebenfalls nicht. Er hat damit lediglich dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass das Kollegium des Beschwerdesenats die Zulassungsfrage in zwei Parallelverfahren abweichend beurteilt hat, auf den sich auch die Gegenvorstellung und der Ergänzungsbeschluss beziehen.

bb) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde die Nichtzulassung des Einzelrichters als Verstoß gegen Art. 101 GG darzustellen, weil er nicht befugt gewesen sei, den Beschluss zu erlassen. Lediglich an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der originäre Einzelrichter gemäß § 568 Satz 2 ZPO gehindert; diese obliegt allein dem Kollegium (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 4). So besteht eine zwingende Vorlagepflicht, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beimessen will (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6), nicht aber wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Vorlagevoraussetzungen der besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und Grundsatzbedeutung nicht für erfüllt hält. Für ein insoweit "eklatant willkürliches Vorgehen" bei Erlass des ursprünglichen Beschlusses besteht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein Anhalt.

3. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht begründet. Insoweit verweist der Senat auf die heute erlassenen Beschlüsse in den Sachen IV ZB 18/12 und IV ZB 24/12.

Mayen Lehmann Wendt Felsch Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2012 - 2-24 O 164/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.06.2012 - 18 W 79/12 -

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