Paragraphen in 5 StR 473/18
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1 | 473 | StPO |
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1 | 473 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 473/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:071118B5STR473.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2018 beschlossen:
Die Angeklagte P. hat die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Angeklagte hat am 13. September 2018 in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin in anderer Sache nach Rücksprache mit Ihrem Verteidiger – und vom Vorsitzenden auf die rechtlichen Folgen hingewiesen – die Rücknahme ihres Rechtsmittels erklärt. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten sind nicht ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in einem anderen Verfahren BGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 1 StR 463/06, NStZ-RR 2007, 54).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler
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