4 StR 270/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 270/24 BESCHLUSS vom 21. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:211124B4STR270.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2024 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf eine Verletzung von Art. 10 GG, §§ 163f, 105 StPO gestützten Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2024 mit Recht unter anderem ausführt – bereits deshalb unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte der Beweisverwertung, die er nunmehr beanstandet, in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 239/22 Rn. 4; Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21 Rn. 5 [insoweit nicht in BGHSt 67, 29 abgedruckt]; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 6 ff.). Dieses Widerspruchserfordernis stößt mit Blick auf die der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates überlassener Frage, unter welchen Verfahrensmodalitäten die unzulässige Verwertung erlangter Beweise geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH NJW 2024, 1723 Rn. 128 f. mwN), nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Auch daher bedurfte es der mit der Gegenerklärung begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht.
Quentin Maatsch Ri‘inBGH Dr. Tschakert ist krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Scheuß Gödicke Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 11.03.2024 ‒ 01 KLs-336 Js 2408/23-4/24
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