III ZR 253/13
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 253/13 BESCHLUSS vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2013 - 22 SchH 7/12 EntV - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 21.600 €
Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) keine gegenüber Art. 23 Satz 1 ÜGRG vorrangige Spezialregelung darstellt. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügte Satz 6 enthält nur eine Ergänzung für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei Inkrafttreten des Gesetzes Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist oder noch werden kann (BT-Drucks. 17/7217 S. 30). Der Sinn und Zweck der nachträglich angeordneten Klagefrist besteht darin, sicherzustellen, dass bei abgeschlossenen Verfahren, die nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, für Betroffene ebenso wie im Fall des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG eine einheitliche Überlegungsfrist von sechs Monaten gilt, in der sie über die Erhebung einer Entschädigungsklage entscheiden können (BT-Drucks. 17/7217 S. 30 f). Keineswegs sollten damit die Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde vor dem EGMR - insbesondere die Wahrung der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK - als entbehrlich angesehen werden (Senatsurteil vom 11. Juli 2013 - III ZR 361/12, NJW 2014, 218 Rn. 16).
2. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob das nach § 201 Abs. 1 GVG für die Entschädigungsklage zuständige Oberlandesgericht auch zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist.
Zwischen einem Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG und einem Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG besteht Anspruchskonkurrenz. Wegen des Ausschließlichkeitscharakters der Zuständigkeitsnormen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einerseits sowie § 201 GVG andererseits) und der expliziten Entscheidung des Gesetzgebers, den Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG den Oberlandesgerichten zuzuweisen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist nicht anwendbar. Beide Ansprüche müssen deshalb in getrennten Prozessen verfolgt werden (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - III ZR 177/11, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 23 SchH 6/12, juris Rn. 8; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 3; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 7 ff; Schlick in Festschrift für Klaus Tolksdorf, 2014, S. 549, 558; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 188 ff; Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 198 GVG Rn. 1).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 23.05.2013 - 22 SchH 7/12 EntV -