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5 StR 429/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 429/22 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen lebensgefährdenden und erniedrigenden Einschleusens von Ausländern ECLI:DE:BGH:2022:051222B5STR429.22.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2022 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 19. Oktober 2022, die Bestellung von Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm stattdessen Rechtsanwalt D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe: I.

Bezüglich des Angeklagten ist seit dem 17. Oktober 2022 beim Senat ein Revisionsverfahren wegen lebensgefährdenden und erniedrigenden Einschleusens von Ausländern anhängig.

Mit Beschluss vom 12. November 2021 hat das Amtsgericht Görlitz im Ermittlungsverfahren auf Antrag des Angeklagten den zunächst beigeordneten Rechtsanwalt D. entpflichtet und ihm stattdessen Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung am 16. Mai 2022 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2022 und 19. Juli 2022 die Beiordnung eines neuen Verteidigers beantragt, da er mit der Arbeit seines derzeitigen Rechtsanwalts „nicht zufrieden“ sei und dieser überdies „gekündigt“ habe. Einen konkreten Personenwunsch bezüglich des neuen Verteidigers hat er nicht geäußert. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hat der Strafkammervorsitzende des Landgerichts die Bestellung eines neuen Verteidigers abgelehnt, da Gründe für einen Wechsel nicht substantiiert vorgetragen seien und der Angeklagte den von ihm gewünschten neuen Verteidiger auch nicht namentlich benannt habe.

Der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I. hat gegen das Urteil vom 16. Mai 2022 fristgemäß Revision eingelegt und diese im Anschluss an die am 22. Juni 2022 erfolgte Urteilszustellung mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 hat der Angeklagte mitgeteilt, dass dem Verfahren entscheidende Bedeutung für seine Ehre und seine Familie zukomme. Gegen seinen bisherigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I. habe er Strafanzeige gestellt. Es sei daher notwendig, ihm statt Rechtsanwalt I. nunmehr Rechtsanwalt D. beizuordnen, zumal ihm dieser bereits zuvor zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei.

II.

Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen.

Die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, greift nicht ein. Die Anträge des Angeklagten vom 21. Mai 2022 und 19. Juli 2022 wurden bereits durch den zuständigen Strafkammervorsitzenden mit der Verfügung vom 21. Juli 2022 beschieden (vgl. zur Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 4 StR 229/99; BeckOK-StPO/Krawczyk, 45. Ed., § 142 Rn. 11). Bezüglich des hier zu entscheidenden Antrags vom 19. Oktober 2022 ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO bereits abgelaufen.

Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – StB 2/22 Rn. 12). Daran fehlt es. Dass der Angeklagte angibt, Strafanzeige gegen den bisherigen Verteidiger erstattet zu haben, reicht nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dies erfolgte. Ansonsten könnte ein Angeklagter durch Erstattung unberechtigter Beschwerden und Anzeigen die Entpflichtung seines Verteidigers faktisch erzwingen, was nicht sachgerecht ist (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 6).

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offenkundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 22. März 2007 – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320; BGH Beschluss vom 7. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349) liegt nicht vor. So hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I. die Revision ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht.

Cirener Vorinstanz: Landgericht Görlitz, 16.05.2022 - 1 Ks 430 Js 27465/21

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