Paragraphen in 1 StR 368/14
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 368/14 BESCHLUSS vom 11. Juni 2015 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten hier: Revisionen der Angeklagten Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
Zur Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss des Senats, mit dem die Revision der Verfallsbeteiligten verworfen wurde, Bezug genommen.
Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer
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