Paragraphen in VII ZB 66/15
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1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 66/15 BESCHLUSS vom 12. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:120918BVIIZB66.15.1 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch die Richter Dr. Kartzke, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Verden vom 2. November 2015 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, damit der Bundesgerichtshof klärt, ob der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der Zahlung eines Vorschusses von 3,50 € für die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden darf. Diese Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, da über die Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung das Beschwerdegericht durch dessen 6. Zivilkammer bereits bindend und formell rechtskräftig entschieden hatte. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Kartzke Borris Halfmeier Brenneisen Jurgeleit
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