Paragraphen in IX ZB 76/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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7 | 78 | ZPO |
3 | 574 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 76/17 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:111217BIXZB76.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 11. Dezember 2017 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landesgerichts Ulm vom 28. August 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.493,05 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts durch das Berufungsgericht richtet, nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Beiordnung eines Notanwalts die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies hat das Landgericht den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Trotz eines entsprechenden Hinweises hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, für die Durchführung der Berufung keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (§ 78b Abs. 1 ZPO).
3. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 2. Juni 2017 richtet, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Klägerin selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechtsschutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächlichen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versachlichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehende Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und wegen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IX ZB 61/14, nv mwN).
Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 02.06.2017 - 7 C 975/15 LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2017 - 1 S 99/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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7 | 78 | ZPO |
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