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4 StR 412/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 412/25 BESCHLUSS vom 23. September 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:230925B4STR412.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 28. Januar 2025 im Ausspruch über die Einziehung des „Behälters mit Munition Stahlkugeln 4,5mm sowie der CO2-Kartuschen“ aufgehoben; insoweit entfällt die Einziehungsanordnung.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für ihre Wiedererteilung bestimmt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Einziehung der bei dem Angeklagten sichergestellten Munition und Gaskartuschen hat auf die Sachrüge keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet sie in dem von der Strafkammer herangezogenen § 74 StGB keine Grundlage, denn es ist nicht festgestellt, dass es sich bei diesen Gegenständen um Tatmittel gehandelt hätte. Da auch andere Vorschriften, die die Einziehung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, lässt der Senat die Anordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 442/24 Rn. 15 mwN) revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Sie ist weder widersprüchlich noch lückenhaft.

a) Es stellt keinen Widerspruch dar, dass das Landgericht sich von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte, aber einen Tatentschluss in Bezug auf die Erfolgsqualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 315b Abs. 3 StGB angenommen hat. Die Schwurgerichtskammer hat einen versuchten Totschlag nicht etwa deshalb verneint, weil der Angeklagte die von ihm erkannte Möglichkeit, sein Schuss auf die Fahrerkabine des Zeugen S. könnte diesen das Lenkrad verreißen lassen und so zu einer Kollision von dessen Lkw mit anderen Fahrzeugen führen, nicht billigend in Kauf genommen habe,

was zugleich dem Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB den Boden entzogen hätte. Vielmehr hat es auch mit Blick auf ein solches Unfallgeschehen „Restzweifel“ am Vorliegen eines Tötungsvorsatzes nicht zu überwinden vermocht, mithin lediglich das voluntative Vorsatzelement in Bezug auf einen gerade tödlichen Unfall nicht als sicher feststellbar angesehen.

b) Die Erwägungen zum Beleg des Tatentschlusses in Bezug auf die Erfolgsqualifikation (§ 315 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 315b Abs. 3 StGB) weisen auch für sich genommen keinen Rechtsfehler auf. Sie leiden nicht an einem Erörterungsmangel. Dass das Landgericht den bei Prüfung des Tötungsvorsatzes unter anderem vorsatzkritisch erwogenen Umstand, die im Tatzeitpunkt herrschenden guten Sicht- und Straßenverhältnisse hätten es dem Zeugen „einfacher gemacht, die Situation zu beherrschen“, bei seiner Beweiswürdigung zum (bedingten) Vorsatz bezüglich einer schweren Gesundheitsschädigung aus dem Blick verloren haben könnte, schließt der Senat aus.

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sie veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Marks Maatsch Gödicke Scheuß Vorinstanz: Landgericht Fulda, 28.01.2025 - 122 Js 2753/24 - 1 Ks

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