Paragraphen in 6 StR 400/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 400/24 BESCHLUSS vom 6. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Fritsche Feilcke von Schmettau Wenske Vorinstanz: Landgericht Stade, 06.02.2024 - 201 KLs 150 Js 36808/23 (25/23) ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR400.24.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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