Paragraphen in 6 StR 230/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 230/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2023:220823B6STR230.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2023 beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2023 wird von der Einziehung des Tatmittels abgesehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung eines als Tatmittel genutzten iPads angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Senat sieht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des iPads ab. Die bei der Einziehung hier erforderliche Ermessensausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; dies lässt besorgen, dass das Landgericht die Einziehung als zwingend angesehen hat.
Angesichts des geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Beschuldigten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander Fritsche Tiemann Wenske von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Lüneburg, 26.01.2023 - 22 KLs 18/22
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2 | 349 | StPO |
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