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II ZR 94/21

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 94/21 BESCHLUSS vom 4. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:040722BIIZR94.21.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2022 durch den Richter Born als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. März 2022 zum Kassenzeichen 7800 2211 2779 - wird zurückgewiesen.

Gründe: I.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Senat die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 18. Januar 2022 zurückgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 16. April 2022 wendet sich die Klägerin gegen die ihr erteilte Gerichtskostenrechnung vom 16. März 2022.

II.

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter.

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - I ZB 71/21, juris Rn. 4).

2. Der Kostenansatz ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz berechnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr der Beschluss des Senats vom 18. Januar 2022 wirksam zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden, obwohl dieser das Mandat niedergelegt hatte (§ 172 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 10 f.).

-4III. 5 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Born Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 28.08.2020 - 2 O 36/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.04.2021 - 11 U 123/20 -

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