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9 W (pat) 33/13

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 33/13

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe) …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Juli 2013 aufgehoben.

2. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren wird zur weiteren Durchführung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe I.

Der Anmelder und Antragsteller hat am 16. Juli 2012 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…" eingereicht und hierin Verfahrenskostenhilfe „für meine Patentanmeldung und alle weiteren Gebühren des Patenterteilungsverfahrens und der Laufzeit“ beantragt. Den Bescheid vom 31. August 2012 hat er mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 mit Unterlagen über seine persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse beantwortet. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 ist er darauf hingewiesen worden, dass der vorangegangene Bescheid nicht vollständig beantwortet sei; es fehle weiterhin der Vordruck A 9541. Nachdem dieser Bescheid als nicht zustellbar zurückgekommen ist, hat die Prüfungsstelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) nach Einholung einer Auskunft beim Melderegister die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 22. Oktober 2012 veranlasst und den Antragsteller darüber mit Schreiben vom 23. Januar 2013 informiert. Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 hat sie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller trotz Aufforderungsschreiben vom 22. Oktober 2012, „erneut übersandt am 23. Januar 2013 und 3. März 2013“, nicht das ihm zugesandte Formblatt A 9541 ausgefüllt habe.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss, dem Antragsteller am 4. Juli 2013 durch Einwurf in seinen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, hat sich dieser mit Schreiben vom 6. Juli 2013 gewandt, das einen Tag später im DPMA eingegangen ist. Darin hat er darauf verwiesen, dass er bereits zahlreiche Unterlagen über seine persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe; dazu habe auch ein Vordruck des Sozialamts gehört, den er ausgefüllt habe, da er vom DPMA kein Formblatt A 9541 erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Ausfüllung des Formblatts A9541 für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erforderlich ist, und dem Antragsteller das Formblatt und das dazugehörige Merkblatt mit Frist zur Stellungnahme und Einreichung innerhalb eines Monats, zugestellt am 13. September 2014, zugesandt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014, eingegangen am 29. Oktober 2014, hat der Antragsteller das Formblatt ausgefüllt und mit weiteren Unterlagen (Bescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) eingereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Das Schreiben des Antragstellers vom 6. Juli 2013 ist zwar nicht ausdrücklich mit „Beschwerde“ bezeichnet, aber es enthält alle erforderlichen Angaben, um es als solche auszulegen, wie es die Prüfungsstelle zutreffend getan hat.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Zwar ist der Prüfungsstelle darin zuzustimmen, dass der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Vorlage des ausgefüllten Formblatts A 9541 nicht bewilligt werden konnte.

Zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe, die gemäß § 129 PatG nach Maßgabe der §§ 130 bis 138 PatG gewährt wird, ist nach der Verweisungsvorschrift des § 136 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese hat der Antragsteller unter Verwendung eines Formblattes darzulegen und zu belegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 13.03.2009 – Az. 8 W (pat) 54/08; Schulte PatG, 9. Aufl. 2014, § 130, Rn. 9).

Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller seinerzeit nicht nachgekommen. Allerdings hat er sich in der Beschwerde darauf berufen, dass ihm das entsprechende Formular entgegen der Darstellung im Bescheid vom 31. August 2012 nie zugesandt worden sei und er deshalb das Formular des Sozialamtes verwendet habe.

Mittlerweile hat der Antragsteller auf die Aufforderung des Senats, das Formular im Beschwerdeverfahren nachzureichen, reagiert und es zur Akte gereicht. Damit hat der Antragsteller den Formmangel, den die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss als Zurückweisungsgrund benannt hat, behoben, so dass vor dem DPMA mit der Prüfung der Bedürftigkeit des Antragsteller bzw. der hinreichenden Aussicht auf Erteilung eines Patentes fortgefahren werden kann.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 3 PatG an das DPMA zurückzuverweisen. Zwar liegt die Zurückverweisung nach dieser Vorschrift im Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die eine Zurückverweisung erforderlich erscheinen lassen. Zum einen sind mit der Einreichung des ausgefüllten Formblattes neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 3 PatG bekannt geworden, die für die Entscheidung wesentlich sind. Zum andern liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG vor. Der angegriffene Beschluss ist nämlich von der formell unzuständigen Prüfungsstelle 13 erlassen worden anstatt von der entsprechenden Prüfungsabteilung (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 PatG); zwar rechtfertigt ein solcher Mangel allein keine Zurückverweisung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 PatG, wenn der Beschluss in der Sache zutreffend ist und damit eine eigene Entscheidung des Senats möglich ist (vgl. Schulte a. a. O. § 79 Rn. 10 und 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist die Sache aber weiter von der Patentabteilung auf alle Voraussetzungen der beantragten Verfahrenskostenhilfe zu prüfen, wobei der angegriffene Beschluss auch deshalb mängelbehaftet war, weil er nicht berücksichtigt hat, dass Verfahrenskostenhilfe auch für „die Laufzeit“ des Patents beantragt war, was auf die Jahresgebühren bezogen verstanden werden muss. Damit hat das Deutsche Patent- und Markenamt insoweit auch keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, was gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG ebenfalls die Zurückverweisung rechtfertigt.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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