Paragraphen in 2 ARs 402/15
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1 | 42 | JGG |
1 | 205 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 402/15 2 AR 281/15 BESCHLUSS vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 608 Ls-306 Js 84/15-33/15 Amtsgericht Dortmund Az.: (423 Ls) 262 Js 3382/15 (32/15) Amtsgericht Tiergarten ECLI:DE:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 2016 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund.
Gründe: 1 Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufzuheben. 2 Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind sämtlich in Dortmund wohnhaft.
Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel
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1 | 42 | JGG |
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