Paragraphen in 3 StR 434/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 434/18 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Beleidigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte anstelle des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Hoch Tiemann Leplow Berg ECLI:DE:BGH:2018:301018B3STR434.18.0
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