• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZB 71/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/21 BESCHLUSS vom 30. Mai 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2022:300522BIZB71.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2022 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen:

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 24. März 2022 zum Kassenzeichen 7800 2211 4748 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2021 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Mit seiner Eingabe vom 6. Mai 2022 wendet sich der Schuldner gegen die ihm deswegen erteilte Gerichtskostenrechnung vom 24. März 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 [juris Rn. 6 f.]), hat keinen Erfolg.

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5).

2. Einwendungen gegen den zutreffend aus Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ermittelten Kostenansatz erhebt der Schuldner nicht. Soweit er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schwonke Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 14.09.2021 - 4 O 118/21 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2021 - I-9 W 38/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZB 71/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
4 66 GKG
1 1 GKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 1 GKG
4 66 GKG

Original von I ZB 71/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZB 71/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum