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XI ZR 202/18

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 202/18 BESCHLUSS vom 15. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119BXIZR202.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 68.799,73 €.

Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet, weil der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auch rechtsfehlerfrei. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Form einer - wie hier - unechten Abschnittsfinanzierung finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf die Konditionenanpassungen keine Anwendung (§ 312b Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 22. Februar 2011 geltenden Fassung). Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22 mwN). Aufgrund dessen ist das Darlehensverhältnis bestehend aus "Grundvertrag" und gegebenenfalls anschließenden Prolongationsvereinbarungen als Einheit anzusehen, so dass dem Darlehensnehmer nur bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften zusteht, nicht aber bei Abschluss einer Konditionenanpassung (Senatsurteil aaO Rn. 24). Im Anwendungsbereich des § 495 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung nach dem Wortlaut und der Systematik des § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB aF ausgeschlossen (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 11). Dies gilt erst recht für etwaige Konditionenanpassungen, die bei der unechten Abschnittsfinanzierung von vornherein vertraglich vorgesehen sind (§ 312b Abs. 4 Satz 1 BGB aF).

Diese Auslegung des nationalen Rechts wird durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und die Erwägungsgründe 14, 16 und 17 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16) bestätigt. Danach soll ein Widerrufsrecht - soweit ein solches nicht aufgrund besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht nur für den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vorgängen der gleichen Art oder die "erste Dienstleistungsvereinbarung" wie beispielsweise eine Kontoeröffnung bestehen. Dies muss dann erst recht bei einer bloßen Konditionenanpassung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung gelten, weil bei dieser spätere Konditionenanpassungen von vornherein angelegt und von den Vertragsparteien beabsichtigt sind. Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 20 mwN). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018 (22 O 12332/17, juris; inzwischen nach einem Vergleich zurückgezogen) und des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), weil die dortigen Vorlagefragen die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffenden Annahme ausgehen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger Menges Grüneberg Maihold Derstadt Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 O 83/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.03.2018 - 23 U 37/17 -

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4 312 BGB
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