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XII ZB 291/14

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 291/14 BESCHLUSS vom 11. Februar 2015 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Wert: bis 600 €

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch liegen Grundsatzbedeutung oder die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Das Beschwerdegericht hat den Wert der Beschwer der zur Auskunft verpflichteten Antragsgegnerin entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ermittelt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN) und zutreffend auf nicht über 600 € bestimmt. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt, ihn aber als nicht gegen den Auskunftsanspruch durchgreifend erachtet. Im Übrigen erhöht es den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, dass der Auskunftspflichtige den Anspruch für nicht gegeben hält. Das Beschwerdegericht hat den Umfang der titulierten Auskunftsverpflichtung zutreffend berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, die Antragsgegnerin könne bei der - noch vollständig geschuldeten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127) - Auskunftserteilung auf die bereits vorliegenden Informationen zurückgreifen, deren Einholung daher keinen berücksichtigungsfähigen Aufwand darstelle. Die Hinzuziehung von Fachleuten ist nicht erforderlich, weder zur Beratung über die Auskunftserteilung noch zur Informationsgewinnung oder zur Ermittlung von - nach Darstellung der Antragsgegnerin ohnehin nicht gegebenen - Steuererstattungsansprüchen. Die behaupteten Obersatzabweichungen des Beschwerdegerichts liegen ebenso wenig vor wie die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen des Rechts der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 15.01.2014 - 9 F 338/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2014 - II-8 UF 45/14 -

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