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1 StR 199/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 199/22 URTEIL vom 25. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2023:250123U1STR199.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2023 in der Sitzung am 25. Januar 2023, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger,

Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Munk,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 24. Januar 2023 –

als Verteidiger,

Justizangestellte – in der Verhandlung vom 24. Januar 2023 –, Justizangestellte – bei der Verkündung am 25. Januar 2023 –

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Januar 2022 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in mehreren Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei es sich teilweise schon nicht vom objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung hat überzeugen können, jedenfalls aber nicht davon, dass der Angeklagte insofern vorsätzlich oder leichtfertig handelte. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 Durchgreifende Rechtsfehler haben weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung noch der die Revision vertretende Generalbundesanwalt aufgezeigt; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand weist keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Beweise in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erhoben und nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Erstellung der Buchhaltung sowie der Steuererklärungen auf seine Mitarbeiter und steuerlichen Berater vertraute, ohne dass er Anlass gehabt hätte, deren Tätigkeit zu hinterfragen. Da somit jedenfalls weder der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) noch derjenige einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt ist, muss der Senat den – teilweise bedenklichen – Erwägungen des Tatgerichts zu den objektiven Merkmalen einer Steuerverkürzung nicht weiter nachgehen.

Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 26.01.2022 - 2 KLs 950 Js 67181/14 (51/19)

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