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4 StR 46/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 46/25 BESCHLUSS vom 27. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:270225B4STR46.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. November 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis sowie des Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat das Folgende:

Zwar ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von Cannabis bei der Bestimmung der nicht geringen Menge eine nicht strafbewehrte Besitzmenge von 60 Gramm außer Betracht gelassen hat. Gleichwohl durfte sie im Rahmen der Strafzumessung insoweit den Besitz einer nicht geringen Menge strafschärfend berücksichtigen. Auch unter Zugrundelegung eines entsprechenden Abzugs

– zugunsten des Angeklagten beginnend mit dem höchsten THC-Gehalt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24 Rn. 18) – ist der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten. Danach unterfallen von den insgesamt 186,54 Gramm Cannabis, die der Angeklagte in seiner Wohnung zum Eigenkonsum verwahrte, 9,84 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 25,3 % THC und 50,16 Gramm mit einem solchen von 11,7 % nicht der strafbewehrten Besitzmenge. Die verbleibende und berücksichtigungsfähige Besitzmenge von 34,53 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 11,7 % und einer Wirkstoffmenge von 4,04 Gramm sowie von 92,01 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 5,79 % und einer Wirkstoffmenge von 5,32 Gramm beinhaltet eine Wirkstoffmenge von insgesamt 9,36 Gramm THC. Diese liegt damit (immer noch) über dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 – 4 StR 499/23 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 24. April 2024 – 4 StR 50/24 Rn. 6 mwN).

Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 19.11.2024 ‒ 09 KLs 5/24 336 Js 369/22

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