• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IV ZA 11/15

BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 11/15 BESCHLUSS vom 22. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Juli 2015 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel unzulässig wäre. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO muss der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigen. Daran fehlt es.

Ein Kläger ist allerdings schon dann beschwert, wenn das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht. Hingegen fehlt es an einer Beschwer, soweit den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers in vollem Umfang entsprochen wird. Danach beträgt die Beschwer des Klägers im Streitfall 15.000 €, weil er mit seinem Antrag auf Bezahlung einer Übergangsleistung in dieser Höhe unterlegen ist. Nebenforderungen (z.B. Zinsen) erhöhen die Beschwer nicht, § 4 Abs. 1 ZPO.

Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zudem 16.000 € als Invaliditätsleistung zustünden, ist er nicht beschwert. Bereits das Landgericht hat dem Kläger eine Invaliditätsleistung in dieser Höhe nebst Zinsen zugesprochen (vgl. zur Berechnung der Leistung Seite 7 des landgerichtlichen Urteils), das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine höhere Invaliditätsleistung als den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag verlangt hat, beschwert ihn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht.

Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 25.10.2013 - 3 O 1852/09 OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2015 - 4 U 137/14 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IV ZA 11/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 4 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 26 EGZPO
1 4 ZPO

Original von IV ZA 11/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IV ZA 11/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum