Paragraphen in IX ZB 74/16
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 38 | EuGVVO |
1 | 722 | ZPO |
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1 | 38 | EuGVVO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 74/16 BESCHLUSS vom 1. Juni 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ECLI:DE:BGH:2017:010617BIXZB74.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape und die Richterin Möhring am 1. Juni 2017 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19. Oktober 2015 aufgehoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 6. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kichevo, Republik Mazedonien, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von ihr am 6. Oktober 2014 bei dem Amtsgericht Kichevo in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erwirkten Zahlungsurteils im Beschlussverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1; nachfolgend "EuGVVO aF"). Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Der Antrag ist unzulässig.
Das Urteil des Amtsgerichts Kichevo darf nicht gemäß Art. 38 ff EuGVVO aF für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden. Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Entscheidungen anwendbar, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergangen sind. Mazedonien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Dem Antrag kann auch nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages stattgegeben werden. Weder die Europäische Union noch die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Republik Mazedonien ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt.
Eine Vollstreckbarerklärung des Urteils in Deutschland kann die Antragstellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann ihr Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel nach der EuGVVO aF indes nicht umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; zuletzt Beschluss vom 27. Oktober 1994 - IX ZB 39/94, WM 1995,
361), zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf den durch das mazedonische Urteil festgestellten Anspruch hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979, aaO; Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626).
Grupp Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2015 - 5 O 198/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2016 - I-3 W 316/15 -
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1 | 38 | EuGVVO |
1 | 722 | ZPO |
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