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AnwZ (Brfg) 23/15

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 23/15 BESCHLUSS vom 28. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 28. September 2015 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 11. Februar 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 13. Juni 2013 zugestelltem Bescheid vom 29. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit dem Kläger am 1. Oktober 2013 zugestelltem Bescheid vom 27. September 2013 zurück. Die gegen den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 Rn. 2 und vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

Nach Maßgabe dieser an die Begründung des Zulassungsantrags zu stellenden Anforderungen bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags. Dort wird weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung genommen.

2. Unabhängig hiervon hat der Zulassungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2013 in Vermögensverfall befunden. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid vom 27. September 2013 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014, aaO Rn. 3).

Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens vorgelegen haben, da zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger die im Urteil des Anwaltsgerichtshofs angeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben wurden. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht. Damit war von schlechten, ungeordneten finanziellen Verhältnissen im vorgenannten Sinne und mithin einem Vermögensverfall des Klägers auszugehen.

Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er habe zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils über ein seine Verbindlichkeiten bei weitem übersteigendes Vermögen, unter anderem über Grundbesitz mit einem Verkehrswert von 270.000 € verfügt, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil nach der neueren Rechtsprechung des Senats - wie ausgeführt - allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, d.h. vorliegend auf den dem Kläger am 1. Oktober 2013 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. September 2013 und damit nicht auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 6. Februar 2015 abzustellen ist. Im Übrigen ist Immobilienvermögen nur dann von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung entscheidend an (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2004, AnwZ (B) 3/03, ZVI 2004, 598, 599 und vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 44/13, juris Rn. 5). Eine solche Verfügbarkeit seines Immobilienvermögens bereits zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs hat der Kläger nicht dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 06.02.2015 - AGH 6/13 (II/2) -

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