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XIII ZB 16/22

BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 16/22 BESCHLUSS vom 13. Mai 2025 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2025:130525BXIIIZB16.22.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Vogt-Beheim und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Januar 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I. Der Betroffene, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste 2019 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nach Rücknahme des Asylantrags stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. März 2020 das Asylverfahren ein und drohte unter Erlass eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung an. Am 5. August 2020 wurde der Betroffene in die Ukraine abgeschoben. Am 4. Dezember 2021 sprach er bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in B vor und wurde festgenommen. Am Folgetag wurde ihm die Abschiebung angedroht.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 5. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 31. Januar 2022 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung den Betroffenen im Zeitraum bis zum 25. Januar 2022 in seinen Rechten verletzt hat, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach Abschiebung am 16. Februar 2022 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, die Haftanordnung sei mangels eines zulässigen Haftantrags rechtswidrig gewesen. Dieser Mangel sei durch nähere Darlegungen der beteiligten Behörde zur erforderlichen Haftdauer und erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr sowie der vollziehbaren Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen (siehe BGH, Beschluss vom 9. April 2024 - XIII ZB 7/22, juris Rn. 6 bis 8), greift nicht durch.

a) Zwar kann die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2024 - XIII ZB 7/22, juris Rn. 7 f.; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, juris Rn. 8). Das rechtfertigt indes - anders als eine Verzögerung der Abschiebung durch die Behörde - für sich genommen nicht die Aufhebung einer rechtmäßig angeordneten Haft (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825/23, NJW 2023, 3487 Rn. 24 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18, juris Rn. 63; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181/21, NStZ 2023, 168 Rn. 39 mwN; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51/23, juris Rn. 8).

b) Ob eine vom Beschwerdegericht - wie hier - als rechtswidrig erkannte Haft, die im Beschwerdeverfahren noch geheilt werden kann, bei bereits eingetretenen und den Gerichten zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen aufrechterhalten werden kann, hat das Beschwerdegericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den dafür geltenden Maßgaben zu beurteilen. Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76/24, NVwZ 2025, 278 Rn. 5). Ist - wie hier - eine Heilung möglich, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - V ZB 181/13, juris Rn. 1; vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 11). Zwar mag bei (erheblichen) Verfahrensverzögerungen das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall gleichwohl überwiegen. Das ist hier indes nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.

aa) Das Amtsgericht hat, nachdem die Beschwerde am Donnerstag, den 16. Dezember 2021, eingegangen war, am Dienstag, den 21. Dezember 2021, antragsgemäß die Übersendung der Akten an den Verfahrensbevollmächtigten verfügt und auf die fehlende Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen; die Akten sind am 22. Dezember 2021 abgesandt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. Januar 2022 begründet; am 5. Januar 2022 sind die Akten zurückgereicht worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Januar 2022 nicht abgeholfen und den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Akten sind am 14. Januar 2022 beim Landgericht eingegangen, das noch am gleichen Tag eine umfangreiche Auflagen- und Hinweisverfügung mit Stellungnahmefrist bis zum 19. Januar 2022 erlassen und die Beteiligten um Mitteilung ihrer Verfügbarkeit für mögliche Anhörungstermine am 25., 27. und 28. Januar 2022 gebeten hat. Nachdem die Stellungnahme am

18. Januar 2022 eingegangen war, hat es Termin auf den 25. Januar 2022 bestimmt, einen Dolmetscher geladen und die Vorführung des Betroffenen veranlasst, an diesem Tag die Anhörung durchgeführt und entschieden.

bb) Selbst wenn sowohl die Verfügung über die Akteneinsicht als auch die Nichtabhilfeentscheidung jeweils einige Tage früher hätten ergehen können, handelte es sich doch um dem Amtsgericht zuzurechnende Verzögerungen von lediglich etwa einer Woche. Diese mussten das Landgericht, das die Sache am 14. Januar 2022 sofort nach Eingang und angesichts der zahlreichen erforderlichen Verfahrensschritte verzögerungsfrei bearbeitet hat, nach den obigen Grundsätzen nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG veranlassen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 05.12.2021 - 17 XIV(B) 176/21 LG Bochum, Entscheidung vom 25.01.2022 - I-7 T 8/22 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 64 FamFG
1 5 EMRK
1 84 FamFG
1 19 GG
1 3 GNotKG
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