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5 StR 191/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 191/14 BESCHLUSS vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten E.

und T. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Bei dem Angeklagten Charari wird davon abgesehen, ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Zulässigkeit der Verfahrensrügen der Angeklagten E.

und T.

hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 163f StPO unterstellt, neigt der Senat dazu, bereits die Voraussetzungen einer planmäßig angelegten Beobachtung der Angeklagten im Sinne der Vorschrift zu verneinen.

Der Senat kann zudem ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten E. bezüglich der unter II.6 zugrunde gelegten Feststellungen auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Angeklagten C.

und T.

im Fall II.8 nicht verurteilt worden sind.

Basdorf Berger Sander Bellay Dölp

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