Paragraphen in 12 W (pat) 28/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 28/14 Verkündet am 27. September 2016
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 043 936 …
BPatG 154 05.11
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2011 wird aufgehoben und das Patent 10 2006 043 936 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016,
Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 6 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016, und Zeichnung gemäß Patentschrift.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das am 14. September 2006 angemeldete und am 14. Januar 2010 veröffentlichte Patent 10 2006 043 936 mit der Bezeichnung
„Belüftung einer Windenergieanlage“
hatte die Einsprechende am 13. April 2010 Einspruch erhoben.
Mit Beschluss in der Anhörung vom 25. Oktober 2011 (schriftliche Beschlussbegründung vom 4. April 2012) hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patentund Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Mai 2012 eingegangene Beschwerde der Einsprechenden.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2011 aufzuheben und das Patent 10 2006 043 936 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2011 aufzuheben und das Patent 10 2006 043 936 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. September 2016, eingegangen am 16. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 1-5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. September 2016, eingegangen am 16. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 1-5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom 15. September 2016, eingegangen am 16. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 1-5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4 vom 15. September 2016, eingegangen am 16. September 2016,
Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 1-5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 5 vom 15. September 2016, eingegangen am 16. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 1-5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 6 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 6 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016, Beschreibung und Zeichnung wie Hilfsantrag 7,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016, Beschreibung Seiten 2/6 bis 4/6 gemäß Hilfsanträgen 6 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. September 2016 und Zeichnung gemäß Patentschrift.
Der erteilte und gegenüber der Patentschrift unveränderte Anspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
-7Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 vom 15. September 2016 lautet:
-8Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 vom 15. September 2016 lautet:
-9Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 vom 15. September 2016 lautet:
- 10 Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 vom 15. September 2016 lautet:
- 11 Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 5 vom 15. September 2016 lautet:
- 12 Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 6 vom 27. September 2016 lautet:
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 7 vom 27. September 2016 lautet:
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 8 und 9, den jeweiligen Unteransprüchen sämtlicher Anträge und auch weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren befinden sind folgende Entgegenhaltungen (Dn: zuerst genannt im Einspruchsverfahren; PVn: zuerst genannt im Prüfungsverfahren):
D1: D2: D3: D4 (PV2): D5: D6: PV1: PV2: PV3: PV4:
DE 10 2006 043 936 A1 (Offenlegungsschrift (OS)) DE 199 47 915 A1 WO 2004/036038 A1 WO 99/30031 A1 WO 2005/073551 A1 DE 20 2006 003 628 U1 DE 199 46 899 B4 wie D4 DE 10 2004 061 391 A1 DE 10 2004 005 179 B4 Die Patentinhaberin führt darüber hinaus zur Stützung Ihrer Argumentation folgende Druckschrift an:
P1: DROSDOWSKI, Günther (Hrsg.): Duden Deutsches Universalwörterbuch. 2. Aufl. Mannheim: Dudenverlag, 1989. Stichwort „Kammer“.– ISBN 3-411-02176-4 II.
1) Die fristgerecht eingelegte und auch zulässige Beschwerde führt in der Sache dazu, dass das Patent in der Fassung nach Hilfsantrag 7 beschränkt aufrechterhalten wird.
2) Als zuständiger Fachmann wird übereinstimmend ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mehreren Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Auslegung von Windenergieanlagen angesehen.
3) Die Patentfähigkeit der Ansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 wird anhand nachfolgender Merkmalsgliederung erörtert. Diese entspricht dem Wortlaut des Hilfsantrags 5, der inhaltlich sämtliche Merkmale der vorhergehenden Anträge umfasst und damit den am stärksten beschränkten Gegenstand darstellt. Die im Anspruch nur einer der beiden Alternativen „Vorraum“ und „Kammer“ zuordenbaren Merkmale sind mit A1 bzw. A2 gekennzeichnet.
1 2 3 4 5A1
6A1
7A1 8A1
9A2
10A2 Windenergieanlage mit einer Turmwandung (11), einem von der Turmwandung (11) umgebenen Innenraum und mit einer Öffnung (24) in der Turmwandung (11), wobei die Öffnung als Personenzugang (24) ausgebildet ist wobei vor der Öffnung (24) an der Außenseite der Turmwandung (11) ein Vorraum mit einem oder mehreren Luftfilter[n] (22) [angeordnet ist], [Luftfilter,] dessen oder [– bei mehreren Luftfiltern –] deren Luftdurchtrittsflächen größer als die Fläche der Öffnung (24) ist, wobei der Vorraum (20) eine Tür (21) aufweist und als abgeschlossene Baueinheit im Bereich der Öffnung (24) an der Turmwandung (11) angeordnet ist und/oder nach der Öffnung (24) eine Kammer mit einem oder mehreren Luftfilter[n] (22) [angeordnet ist], [Luftfilter,] dessen oder [– bei mehreren Luftfiltern –] deren Luftdurchtrittsflächen größer als die Fläche der Öffnung (24) ist, angeordnet ist,
11A2 12
13A2 wobei die Kammer eine Tür (21) aufweist, wobei der Vorraum und/oder die Kammer einen Zwischenraum bilden, durch den die in den Innenraum des Turms eingebrachte Luft hindurchströmt, wobei die Kammer als abgeschlossene Baueinheit im Bereich der Öffnung (24) an der Turmwandung (11) angeordnet ist, sodass Luft, die in den durch die Turmwandung (11) umgebenen Innenraum einströmt, zunächst durch die Öffnung (24) und anschließend durch die mit dem Luftfilter oder den Luftfiltern ausgebildete Kammer vor Eintritt der Luft in den Innenraum strömt.
4) Die Zulässigkeit des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 5 kann dahinstehen, denn deren Gegenstände beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 5 enthält jeweils alternativ zwei erfindungsgemäße Gegenstände (A1: „Vorraum“, A2: „Kammer“). Neben gemeinsamen Merkmalen dieser beiden Gegenstände (Merkmale 0 bis 4, 12) sind auch jeweils nur einer der beiden angegebenen Alternativen zuordenbare Merkmale aufgeführt, so zur A1) Alternative „Vorraum“ die Merkmale 5A1, 6A1, 7A1 und 8A1 sowie zur A2) Alternative „Kammer“ die Merkmale 9A2, 10A2, 11A2 und 13A2.
Zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 bis 5 müssen jeweils beide der dort angegebenen Alternativen den Anforderungen nach § 1 PatG genügen. Allerdings beruht zumindest die Alternative A2 (Kammer), selbst mit den Merkmalen des am stärksten beschränkten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Denn dessen Gegenstand ist dem Fachmann nahegelegt durch den Stand der Technik nach D4 (WO 99/30031 A1) in Verbindung mit dem aus der D6 (DE 20 2006 003 628 U1) Bekannten:
Aus der D4 geht nämlich hervor eine Windenergieanlage (D4: „Windkraftanlage 1“) (Merkmal 0) mit einer Turmwandung (D4: „Turm 2“) (Merkmal 1), einem von einer Turmwandung umgebenen Innenraum (D4, S. 5, Z. 5-8: „Turm 2 ist hohl […]. Durch die Turmwand 7 wird ein vertikaler Kanal 3 gebildet […].“)(Merkmal 2).
Die D4 zeigt in der Figur 1 gebogen dargestellte Pfeile am unteren Ende des „Turms 2“, dem „Turmfuß 2A“. Dabei handelt es sich - für den Fachmann offensichtlich - um den „Kühlluftstrom 6“, der von außen in das Turminnere geführt wird und zwar hier zuerst in die aus dem „Boden 35“, der „Turmwand 7“ und dem „Filter 2“ gebildete Kammer, die einen Zwischenraum bildet, durch den die in den Innenraum (D4: „Kanal 3“) des Turms eingebrachte Luft (D4: „Kühlluftstrom 6“) hindurchströmt (Merkmal 12). Dies kann aber nur durch entsprechende Öffnungen in der Turmwandung erfolgen. Die konstruktive Ausgestaltung dieser Öffnungen geht jedoch aus der D4 nicht hervor. Der Fachmann ist also gehalten, diese offensichtlich in der Turmwandung angeordneten Öffnungen entsprechend konstruktiv auszugestalten.
Aus dem Stand der Technik nach D6 (DE 20 2006 003 628 U1) geht dabei eine „Tür 5“ hervor, die vorteilhafterweise einen Zugang zum dortigen „Sockelabschnitt 2“ einer Windkraftanlage und damit ebenfalls zum „Turmfuß 2A“ einer Windenergieanlage wie nach D4 ermöglicht. Diese Tür ermöglicht den Personenzugang in das Innere des Bauwerks, damit die dortigen Einbauten inspiziert werden können (D6, Abs. [0022], insb. Z. 8-13). Diese Tür verfügt offensichtlich auch über Luftschlitze (s. D6, Fig. 1 bei „Tür 5“).
Dem Fachmann stellt sich diese eine Tür mit offensichtlich vorhandenen Lüftungsschlitzen nach D6 für die Ausgestaltung der Windenergieanlage nach D4 als in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft dar: Eine Tür wie nach D6 ermöglicht einerseits den Zugang zum Turm. Zudem kann auch bei geschlossener Tür Luft in den Turmfuß einströmen. Eine über die Türöffnung selbst hinausgehende Schwächung der Turmstruktur oder ein entsprechender Aufwand für die Verstärkung des Turms wegen zusätzlicher Lufteinströmöffnungen, wie sie ansonsten beim Turm nach D4 notwendig wären, ist nicht erforderlich.
Der Fachmann hat also entsprechenden Anlass, eine solche aus der D6 bekannte Tür (5) mit Lüftungsschlitzen am Turmfuß (2A) einer Anlage wie nach D4 vorzusehen. Damit gelangt der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einer Vorrichtung wie nach Alternative 2 des Anspruchs 1 nach dem geltenden Hilfsantrag 5. Eine solche Vorrichtung (Tür aus D6 in Verbindung mit dem Turmfuß aus D4) umfasst auch die Merkmale 3, 4, 9A2, 10A2, 11A2 und 13A2.
Denn der „Filter 12“ der Anlage nach D4 weist offensichtlich eine Luftdurchtrittsfläche auf, die größer ist als die Fläche der Öffnung, hier die Fläche der „Tür 5“ aus der D6 (Merkmal 10V2). Dass der Anspruch auch eine Öffnung umfasst, die nicht vollständig offen sein muss, ergibt sich aus der PS, Abs. [0030]. Demnach kann die Öffnung als Tür mit Löchern oder dergleichen ausgebildet sein, ebenso wie die in der D6 dargestellte Tür 5 mit dortigen Schlitzen. Das dem Fachmann - wegen offensichtlicher Vorteile - naheliegende Vorsehen einer „Tür 5“ wie nach D6 bei einer „Turmwandung 7“ im „Fußbereich 2A“ einer Windkraftanlage wie nach D4 ergibt somit - neben einer Öffnung in der Turmwandung (Merkmal 3), - wobei die Öffnung als Personenzugang ausgebildet ist (Merkmal 4), - auch eine Kammer (D4: „Turmfuß 2A“ in Fig. 1, begrenzt durch „Boden 35“,
„Turmwand 7“ und „Filter 12“), die eine Tür aufweist (Merkmal 11A2).
Da nach (im Sinne von „hinter“) der Öffnung („Tür 5“ mit Lüftungsschlitzen wie nach D6, vorgesehen am „Turmfuß 2A“ einer Windkraftanlage wie nach D4) eine Kammer (D4, gebildet aus „Boden 35“, „Turmwand 7“ im Bereich des „Turmfußes 2A“ und dem „Filter 12“) mit einem Luftfilter (D4: „Filter 12“) angeordnet ist, ist auch das Merkmal 9A2 erfüllt.
Dabei strömt die Luft zunächst durch die Öffnung („Tür 5“ mit Lüftungsschlitzen wie nach D6, vorgesehen am „Turmfuß 2A“ der D4) und anschließend durch die mit dem Luftfilter (D4: „Filter 2“) ausgebildete Kammer (D4: gebildet aus „Boden 35“, „Turmwand 7“ im Bereich des „Turmfußes 2A“ und dem „Filter 12“) und dann in den Innenraum (D4: „Kanal 3“). Dabei ist die Kammer (D4, gebildet aus „Boden 35“, „Turmwand 7“ im Bereich des „Turmfußes 2A“ und dem „Filter 12“) als abgeschlossene Baueinheit im Bereich der Öffnung („Tür 5“ mit Lüftungsschlitzen wie nach D6, angeordnet am Turmfuß 2A der D4) an der Turmwandung (D4: „Turmwand 7“) angeordnet (Merkmal 13A2).
Die Patentinhaberin argumentiert dagegen, dass der in der D4 durch den dortigen „Boden 35“, den durch die „Turmwand 7“ gebildeten „Turmfuß 2A“ und den dortigen „Filter 12“ umgebene oder hierdurch gebildete Raum keine „Kammer“ darstellen würde. Das Patent sei nämlich dahingehend zu verstehen, dass die Kammer ein zusätzlicher Raum innerhalb des Turms sei, dessen Wandung nicht ausschließlich - so wie in der D4 - durch die Turmwandung gebildet würde. Dies würde auch aus der P1 („Duden Deutsches Universalwörterbuch“) unter dem Stichwort „Kammer“ und der dort aufgeführten technischen Bedeutung dieses Begriffs hervorgehen. Allerdings verfängt diese Begründung nicht: Der Anspruch definiert die Kammer dahingehend, dass diese Kammer sich nach (im Sinne von „hinter“) der Öffnung in der Turmwandung, die einen Innenraum umgibt (Merkmal 2), befinden muss (s. a. Merkmale 3, 9A2) und (die Kammer) als abgeschlossene Baueinheit im Bereich der Öffnung an der Turmwandung angeordnet (13A2) ist, also dort positioniert ist (und nicht z. B. in der Mitte des Turms, wo keine Öffnung in der Turmwandung ist). So ist auch die in der D4 dargestellte Kammer als abgeschlossene Baueinheit im Bereich der Öffnung an der Turmwandung angeordnet, sodass Luft, die in den durch die Turmwandung umgebenen Innenraum einströmt, zunächst durch die Öffnung und anschließend durch die mit dem Luftfilter oder den Luftfiltern ausgebildete Kammer vor Eintritt der Luft in den Innenraum strömt (Merkmal 13A2).
Nach dem Verständnis des Senats schließt der Anspruch 1 mit obigen Merkmalen und insb. mit dem Merkmal 13A2 und der dortigen Formulierung „Kammer [ist] als abgeschlossene Baueinheit im Bereich der Öffnung (24) an der Turmwandung (11) angeordnet […]“ nicht aus, dass die Kammer einen Teilbereich des durch die gesamte Turmwandung gebildeten Innenraums darstellt. In der Darstellung nach D4 ist die dortige Kammer durch die Anordnung des Filters ein gesonderter Abschnitt des Innenraums, für den eine eigene Bezeichnung, hier Kammer, zutreffend ist. Auch ist diese „Kammer“ anspruchsgemäß an der Turmwandung angeordnet, da sie durch diese Turmwandung sogar begrenzt und sogar unmittelbar daraus gebildet wird. Auch die P1 kann dieses Verständnis in keine andere Richtung lenken. Denn die P1 gibt nur an, dass es sich bei einer Kammer um einen „von einer Wandung umgebene[n] Raum in technischen Anlagen, Geräten, in Motoren, Öfen (o. ä.)“ handelt. Auch dies ist mit der in der D4 aus dem „Boden 35“, der „Turmwand 7“ im Bereich des „Turmfußes 2A“ und dem „Filter 12“ gebildeten Kammer gegeben.
5) Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 wie auch nach Hilfsantrag 7 wird nachfolgend anhand folgender Gliederung erörtert:
1 2 3 4Hi7 5 Windenergieanlage mit einer Turmwandung (11), einem von der Turmwandung (11) umgebenen Innenraum und mit einer Öffnung (24) in der Turmwandung (11), wobei die Öffnung als Personenzugang (24) ausgebildet ist, wobei vor der Öffnung (24) an der Außenseite der Turmwandung (11) ein Vorraum mit einem oder mehreren Luftfilter[n] (22) [angeordnet ist],
[Luftfilter,] dessen oder [– bei mehreren Luftfiltern –] deren Luftdurchtrittsflächen größer als die Fläche der Öffnung (24) ist,
wobei der Vorraum (20) eine Tür (21) aufweist
6) Die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6, der gegenüber dem Hilfsantrag 1 lediglich noch die Alternative A1 (Vorraum) enthält, kann, wie bei den vorhergehenden Anträgen (s. o.), dahinstehen, denn dessen Gegenstand beruht ebenfalls - wie der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 5 - nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sein Gegenstand ist dem Fachmann nahegelegt durch den Stand der Technik nach D2 (DE 199 47 915 A1) in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns.
Aus der Entgegenhaltung D2 (DE 199 47 915 A1) geht eine Windenergieanlage (D2: „Windkraftanlage 1“) hervor (Merkmal 0), mit einer Turmwandung (D2: „Turm 13“) (Merkmal 1), einem von der Turmwandung umgebenen Innenraum (D2, Fig. 1: Innenraum des Turms 13) (Merkmal 2) und mit einer Öffnung in der Turmwandung (Merkmal 3) (D2, Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 40-42: „Luftkanal 8“, der durch eine Öffnung in der Turmwandung hindurchtritt, wobei die Öffnung in einer gemeinsamen Wandung des „Turms 13“ und eines in dessen Fußbereich angeordneten „Anlagenraums 10“ angeordnet ist). Dabei ist - mit dem „Anlagenraum 10“ - vor der Öffnung an der Außenseite der Turmwandung (D2: „Turm 13“) ein Vorraum (D2: „Anlagenraum 10“) mit einem Luftfilter (D2: „Filter 6“) angeordnet (Merkmal 5).
Zum Merkmal 6: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die Fig. 1 der D2 nur als schematische Darstellung betrachtet und zudem den in der Figur lediglich zweidimensional und damit ohne (räumliche) Tiefeninformation dargestellten Abmessungen - u. a. sowohl des „Filters 6“ wie auch des „Luftkanals 8“ - auch keine entsprechenden tatsächlichen Größenverhältnisse entnehmen kann. Denn der Fachmann weiß, dass Filter als Strömungshindernis bei gleichem äußerem Strömungsquerschnitt einen höheren Strömungswiderstand aufweisen als (frei durchgängige) Luftkanäle. Daher dimensioniert der Fachmann aufgrund seines Fachwissens, bei Umsetzung der Lehre nach D2, die dortigen Strömungsquerschnittsflächen und damit die anspruchsgemäßen Luftdurchtrittsflächen des Filters größer als diejenigen Querschnitte der zu- und abführenden Luftkanäle. Damit ergibt sich ein Luftfilter, dessen Luftdurchtrittsfläche größer ist als die Fläche der (für den Durchtritt des Luftkanals erforderlichen) Öffnung in der Turmwandung (Merkmal 6).
Zwar gibt die D2 keinen unmittelbaren Hinweis darauf, dass der in der dortigen Fig. 1 dargestellte „Anlagenraum 10“ eine Tür aufweist. Der „Anlagenraum 10“ entspricht dabei dem anspruchsgemäßen „Vorraum“. Allerdings ist es für den Fachmann aus seinem Fachwissen heraus ebenfalls naheliegend und von daher nicht erfinderisch, zu Wartungszwecken für die Einbauten im Inneren des Anlagenraums eine Öffnung in der Hülle des Anlagenraums (als dem anspruchsgemäßen „Vorraum“) vorzusehen. Auch als naheliegende Abgrenzung zwischen Außen(Umgebung)- und Innenraum zum Schutz des Anlagenraums gegen unbefugten Zugang und vor Witterungseinflüssen bietet sich - wie hinlänglich bekannt - eine Tür an (Merkmal 7).
Damit beruht der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
7) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 das zusätzliche Merkmal 4Hi7, wonach „die Öffnung [in der Turmwandung] als Personenzugang (24) ausgebildet ist“.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist zulässig. Seine Merkmale 0 bis 3 gehen bereits aus dem ursprünglichem Anspruch 1 (vom Anmeldetag; s. Offenlegungsschrift (OS) D1 hervor und sind auch im erteilten Anspruch 1 angegeben (s. Patentschrift (PS)).
Das Merkmal 4Hi7, wonach die Öffnung als Personenzugang ausgebildet ist, geht aus der ursprünglichen Anmeldung, S. 7, Z. 17 f. (OS=D1, Abs. [0026], Z. 6-8) ebenso hervor wie aus dem erteilten Patent (s. PS, Abs. [0027], Z. 6-8).
Das Merkmal 5, wonach vor der Öffnung an der Außenseite der Turmwandung ein Vorraum mit einem oder mehreren Luftfiltern angeordnet ist, zeigt der ursprüngliche Anspruch 3 auf (s. a. OS=D1), in der Patentschrift (PS) ist dieses Merkmal im Anspruch 1 enthalten („wobei vor der Öffnung (24) an der Außenseite der Turmwandung (11) ein Vorraum mit mindestens einem Luftfilter (22) [angeordnet ist]“).
Das Merkmal 6 („[Luftfilter,] dessen oder [– bei mehreren Luftfiltern –] deren Luftdurchtrittsflächen größer als die Fläche der Öffnung (24) ist“) ist ursprünglich offenbart in der Anmeldung, S. 7, Z. 18-21 (s. OS=D1, Abs. [0026], Z. 8-11) und auch in der PS in Abs. [0027], Z. 8-11, angegeben.
Auch das Merkmal 7, nämlich dass der Vorraum eine Tür aufweist, geht hervor aus der ursprünglichen Anmeldung, dortige S. 7, Z. 1 f. (OS=D1, Abs. [0024]. Z. 6 - 8) sowie auch aus der PS, Abs. [0025], Z. 6 - 8.
8) Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist auch patentfähig. Denn der Gegenstand nach diesem Anspruch ist neu und erfinderisch. Er ist für den Fachmann weder aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik noch aus seinem Fachwissen heraus naheliegend.
Als zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 nächstkommender Stand der Technik ist ebenfalls (wie oben zum Hilfsantrag 6 angegeben) die Entgegenhaltung D2 (DE 199 47 915 A1) anzusehen.
Dabei muss der Fachmann wegen des im Merkmal 6 angegebenen Zusammenhangs zwischen den Luftdurchtrittsflächen von Luftfilter und der Fläche der Öffnung davon ausgehen, dass die durch den Filter tretende Luft (Merkmal 6) auch durch die Öffnung in der Turmwandung strömt, also die Öffnung in der Turmwandung diejenige Öffnung ist, durch welche auch die durch den Filter strömende Luft in den Innenraum des Turms gelangt. In der D2 gelangt die durch den „Filter 6“ strömende Luft ausschließlich über den „Luftkanal 12“ und damit über die Durchtrittsöffnung in der Trennwand zwischen „Anlagenraum 10“ und „Turm 13“ in diesen „Turm 13“. Bei dortiger Durchtrittsöffnung handelt es sich aber nicht um einen Personenzugang, Merkmal 4Hi7 fehlt also. Zwar ist es für den Fachmann naheliegend, beim in der D2 angegebenen „Anlagenraum 10“ eine Tür als zugänglichen Abschluss zwischen dem Innenraum und dem Außenraum, also der Umgebung des „Anlagenraums 10“ vorzusehen (siehe obige Erörterung zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6). Aber selbst wenn es für den Fachmann naheliegen sollte, auch zwischen dem „Anlagenraum 10“ und dem „Turm 13“ einen Personenzugang vorzusehen, so würde er diesen Personenzugang nicht als die Luftdurchführung für die durch den Filter einströmende Luft vorsehen. Denn der Fachmann wird den „Luftkanal 8“ der D2, durch den ausschließlich die Luftführung erfolgt - und auch die „elektrischen Leitungen 5“ - weiterhin durch eine eigene, zusätzliche Öffnung in der gemeinsam den Turm von dem Anlagenraum 10 trennenden Wand vorsehen. Anders als von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin angeführt, besteht aus der D2 oder seinem Fachwissen heraus für den Fachmann kein Anlass, den „Luftkanal 8“ und damit einen Lüftungskanal durch eine entsprechend größere Öffnung, die zudem als Personenzugang dient, hindurchzuführen, zumal entsprechend größere Öffnungen die Strukturfestigkeit des Turms schwächen oder entsprechende Ver- stärkungen einen Mehraufwand erfordern. Eine kombinierte Personendurchgangsöffnung und (Luftdurchführungs-)Öffnung in der Turmwandung wie gemäß Merkmal 4Hi7 ist damit - ausgehend von der D2 und unter Berücksichtigung des Fachwissens - nicht naheliegend.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Auch wurden diese Entgegenhaltungen hinsichtlich der erfindungsgemäßen Alternative „Vorraum“ (A1), die alleine Bestandteil u. a. des Hilfsantrags 7 ist, weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung angeführt.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist daher neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
9) Die auf den geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 betreffen jeweils weitere, über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom Anspruch 1 getragen. Mithin sind die gemäß Hilfsantrag 7 geltenden Ansprüche patentfähig.
III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Schlenk Ausfelder Me
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