Paragraphen in III ZR 30/23
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1 | 3 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 30/23 BESCHLUSS vom 29. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:290623BIIIZR30.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer werden auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe:
I. 1 Die im Verfahren zweiter Instanz verstorbene Klägerin hat - vertreten durch ihre Betreuerin - den Beklagten, ihren Sohn, vor dem Landgericht erfolgreich auf Herausgabe von in seinem Besitz befindlichen Exemplaren einer Vorsorgevollmacht in Anspruch genommen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach vorangegangenem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es auf 50.000 € festgesetzt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II.
Der Wert der Beschwer des Beklagten kann - entgegen der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht - nur mit dem Mindestwert bemessen werden und beläuft sich demzufolge auf bis 500 €. Die notwendige Rechtsmittelbeschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird damit nicht erreicht.
Maßgebend für die Bemessung des Beschwerdewerts ist das Interesse des Beklagten, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 26/93, BeckRS 1993, 31060850 unter 2a). Da der Besitz der Urkunde vorliegend nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, richtet sich die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen (vgl. dazu Senat aaO; BGH, Beschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170). Das Interesse des Beklagten, die Urkunde nicht herausgeben zu müssen, kann nicht mit dem von den Vorinstanzen festgesetzten Gegenstandswert von 50.000 € gleichgesetzt werden. Denn dieser Wert orientierte sich am Herausgabeinteresse der - vormaligen - Klägerin, das vor allem darauf gerichtet war, einen im Raum stehenden - streitigen - Missbrauch der Vollmachtsurkunde zu verhindern. Das Abwehrinteresse des Beklagten besteht hingegen darin, sich im Besitz der (beglaubigten und unbeglaubigten) Exemplare der Vollmachtsurkunden zu erhalten. Einen eigenen wirtschaftlichen Wert stellt die im Interesse der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Handlungsfähigkeit und Vermeidung einer Betreuung erteilte Vorsorgevollmacht für den Beklagten nicht dar. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Herausgabe der Urkunde erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 1993 aaO unter 2b), einen Betrag von 500 € übersteigen könnte. Dies gilt erst recht, wenn man - auch wenn es zur einer Erledigterklärung des Rechtsstreits nicht mehr gekommen ist - auf das Erledigungsinteresse abstellt.
Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2022 - 10 O 320/21 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2023 - I-13 U 203/22 -
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