• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZB 27/25

BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 27/25 BESCHLUSS vom 1. Oktober 2025 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2025:011025BVIIZB27.25.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2025 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Professor Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Hannamann beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe: I.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht München Klage gegen die Beklagte auf Rückerstattung von 740,00 € für die Erstellung eines Gutachtens zur Fahreignung erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (212 C 3398/25) das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist in diesem Beschluss nicht zugelassen worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2025 begründet hat. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2025 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen es beabsichtige, das Rechtsmittel vom 21. Juli 2025 als unzulässig zu verwerfen; zugleich hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2025 gegeben.

Mit seinem am 18. August 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 16. August 2025 hat der Antragsteller unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe "Eil- und Sofortige Beschwerde" erhoben, mit der er die Aufhebung sowohl der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 als auch des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 erstrebt. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller unter dem 27. August 2025 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nachdem der Antragsteller diese Zuschrift mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2025 dahin beantwortet hat, er bestehe auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat zu befinden.

II.

Der Antrag ist abzulehnen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. August 2025 mitgeteilt:

"Sie möchten sich zum einen gegen eine Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 (36 W 977/25e) wenden, mit der die Verwerfung eines von Ihnen eingelegten Rechtsmittels - erst - angekündigt und Ihnen zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung bis zum 26. August 2025 eingeräumt wird. Gegen eine solche Verfügung, die eine Entscheidung über Ihr beim Oberlandesgericht eingelegtes Rechtsmittel noch gar nicht darstellt, sondern diese vielmehr erst vorbereitet bzw. ankündigt, kommt eine Anrufung des Bundesgerichtshofs von vorneherein nicht in Betracht. Für dieses beabsichtigte Vorgehen könnte Ihnen deshalb hier auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Zum anderen möchten Sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) wenden, durch den Ihre sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juni 2025 (Az. 212 C 3398/25) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888/25) beanstanden Sie allerdings schon in dem - derzeit nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen - Verfahren 36 W 977/25e bei dem Oberlandesgericht München, in dem die vorgenannte Hinweisverfügung vom 8. August 2025 ergangen ist und für Sie Stellungnahmemöglichkeit bis zum 26. August 2025 besteht. Für die gleichzeitige Anrufung auch des Bundesgerichtshofs in derselben Sache ist ebenfalls von vorneherein kein Raum; Prozesskostenhilfe könnte Ihnen schon aus diesem Grund auch insoweit nicht bewilligt werden.

Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass eine von Ihnen etwa nach Abschluss des Verfahrens 36 W 977/25e OLG München beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom

15. Juli 2025 (13 T 7888/25) zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen unzulässig wäre, da sie weder kraft Gesetzes vorgesehen noch durch das Landgericht als Beschwerdegericht in dessen Beschluss vom 15. Juli 2025 zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), worauf auch das Oberlandesgericht in der Verfügung vom 8. August 2025 bereits hingewiesen hat. Für eine von Gesetzes wegen unstatthafte Rechtsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/13, NJW 2003, 3137).

Der Bundesgerichtshof darf nach alledem auf Ihr Vorbringen bereits aus formalen Gründen inhaltlich nicht eingehen und kann auch nichts zu Ihren Gunsten veranlassen. Es ist dem Bundesgerichtshof - wie jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland - verwehrt, über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus und außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln in Verfahren einzugreifen, sie zu kommentieren, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar sie abzuändern." Diese - in der Sache zutreffenden - Hinweise gelten unverändert fort, so dass der Senat sie sich zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zu eigen macht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Pamp Graßnack Halfmeier Hannamann Jurgeleit Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 04.06.2025 - 212 C 3398/25 LG München I, Entscheidung vom 15.07.2025 - 13 T 7888/25 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZB 27/25

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 574 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 574 ZPO

Original von VII ZB 27/25

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZB 27/25

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum