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V ZB 136/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 136/15 BESCHLUSS vom 6. Juli 2016 in der Rücküberstellungssache ECLI:DE:BGH:2016:060716BVZB136.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 8. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. August 2015 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 15. September 2015 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen).

So liegt es hier. Die Ausführungen im Tatbestand beziehen sich lediglich auf das Verfahren vor dem Amtsgericht. In den Entscheidungsgründen wird zwar ein Ausweisungsbescheid erwähnt und eine für den 9. September 2015 geplante Abschiebung. Diese Angaben reichen aber nicht aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Inhaftierung zur Sicherung der offenbar geplanten Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 603/213 vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31 - Dublin-III-Verordnung) und der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen zu ermöglichen. Hinsichtlich der Sachdarstellung wird auch nicht auf andere Aktenbestandteile Bezug genommen, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat; die Haftanordnung enthält ohnehin ebenfalls keine zusammenhängende Sachdarstellung.

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.

III. 6 Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:

AG Wuppertal, Entscheidung vom 18.08.2015 - 802 XIV (B) 3/15 LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.09.2015 - 9 T 174/15 -

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