Paragraphen in VII ZB 2/17
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3 | 20 | AVAG |
1 | 775 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 2/17 BESCHLUSS vom 20. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom 16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte. Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war, entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.
II.
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt, wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/ Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März 2017, § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/ Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775 Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung bedarf es insoweit nicht.
Eick Sacher Halfmeier Brenneisen Kartzke Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2-9 T 570/16 -
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3 | 20 | AVAG |
1 | 775 | ZPO |
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